(1) 1Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; für die Wahl gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. 2Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. 3Ein Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung.

 

(2) 1Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende verlieren ihr Amt, wenn sie die Wahl zu Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters annehmen. 2Das gleiche gilt für die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sie die Wahl zur oder zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder zu deren oder dessen Stellvertretenden annehmen.

 

(3) 1Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. 2Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung, im Amt.

 

(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. 2Entsteht ein Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.

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