Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3a SGB VI 5 % des Arbeitsentgelts.
Da geringfügig entlohnte Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht begründen, hat der Arbeitnehmer – zusätzlich zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers – einen eigenen Beitragsanteil zu entrichten. Dieser Beitragsanteil entspricht der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag (15 %) und dem aktuellen Beitragssatz der Rentenversicherung (zurzeit 18,6 %). Der Beitragsanteil beträgt also zurzeit 3,6 %.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 EUR pro Kalendermonat
Für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ist ein Betrag von mindestens 175 EUR kalendermonatlich zugrunde zu legen. Daher beträgt der Beitrag für einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber mindestens (18,6 % von 175 EUR =) 32,55 EUR monatlich.
Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen. Erstreckt sich diese Gewährleistung nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung, ist sowohl der Pauschalbeitrag durch den Arbeitgeber als auch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung zu zahlen.
Hat der geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, sind die vollen Beiträge zur Rentenversicherung (zurzeit 18,6 %) zu zahlen, wobei der Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil i. H. v. 15 % bzw. bei Beschäftigungen im Privathaushalt nach § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil i. H. v. 5 % des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen hat.
Ein Pauschalbeitrag ist auch für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, zu zahlen. Sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine von der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfasste berufsfremde Beschäftigung handelt, erhält der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenversicherungsbeiträge; handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine nicht berufsfremde Beschäftigung, sind die Rentenversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.