Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Einmalige Einnahmen (u. a. Weihnachts- und Urlaubsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Eine Raumpflegerin ist seit dem 1.10.2023 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden und einem monatlichen Verdienst von 520 EUR beschäftigt.
Sie erhält außerdem ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 200 EUR.
Die Raumpflegerin erhält am 1.10.2023 ein Jahresentgelt von (520 EUR x 12 = 6.240 EUR + 200 EUR WG =) 6.440 EUR. Da das Jahresentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (6.240 EUR) übersteigt, liegt am 1.10.2023 keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Vom 1.1.2024 an übersteigt das Jahresentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von (538 EUR x 12 =) 6.456 EUR nicht mehr. Es liegt vom 1.1.2024 an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (PGR 109, BGR 6100 bzw. 6500) vor.
Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben – wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Höherverdienender – grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.
Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl. 4.1.6.3).
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme schriftlich verzichtet, kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. während der Elternzeit) gewährt werden, werden sie nicht berücksichtigt.