Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Flexible Arbeitszeitregelungen sind für geringfügig Beschäftigte uneingeschränkt möglich. Zur Frage, welche Arbeitszeitmodelle unter welchen Voraussetzungen arbeitsrechtlich zulässig sind, wird auf die Ausführungen zum Stichwort „Arbeitszeitmodelle“ verwiesen.
Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen
- sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (u. a. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) und
- Wertguthabenvereinbarungen zu unterscheiden.
Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten (sonstige flexible Arbeitszeitregelungen) kann eine Beschäftigung jedoch nur für längstens drei Monate begründet werden, während bei Freistellungen von der Arbeitsleistung auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung auch für Zeiten von mehr als drei Monaten eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht.
4.1.9.1 Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann bei Freistellungen von der Arbeitsleistung bis maximal 3 Monate eine geringfügig entlohnte Beschäftigung weiterhin bestehen. Der Beitragspflicht unterliegt ausschließlich das ausgezahlte vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung. Bei einer längeren Freistellung endet die versicherungsrechtlich relevante Beschäftigung jedoch nach 3 Monaten. Mit Ablauf der 3-Monats-Frist ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung abzumelden und das darüber hinaus gezahlte Arbeitsentgelt wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Dies gilt auch, wenn Zeitguthaben nicht in Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten wird.
Allerdings stellt sich die Frage, in welcher Weise das für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung maßgebende regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt werden muss. Für die Prüfung, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bei einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr als 556 EUR beträgt, sind im Rahmen der vorausschauenden Jahresbetrachtung die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Demnach ist auch das zu erwartende Arbeitszeitguthaben zum Ende des Jahreszeitraums einzubeziehen. Im Ergebnis darf auch bei der Einrichtung von Arbeitszeitkonten zur flexiblen Gestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit für geringfügig entlohnte Beschäftigungen die Arbeitsleistung lediglich in geringfügigem Umfang erbracht werden, also das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt 556 EUR monatlich nicht übersteigen.
Ein Hausmeister arbeitet seit dem 1.7.2025 auf Stundenbasis (Stundenlohn 13,50 EUR). Das Arbeitsentgelt beträgt gleichbleibend monatlich 513 EUR (38 Stunden monatlich). Zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird ein Gleitzeitkonto eingerichtet.
Soweit der Arbeitgeber vorausschauend davon ausgeht, dass zum Ablauf des maßgebenden Zeitjahres (30.6.2026) das Gleitzeitkonto maximal 24 Stunden Restguthaben enthält, wird die Beschäftigung geringfügig entlohnt ausgeübt. Dies deshalb, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt 556 EUR monatlich nicht übersteigt (456 Stunden + 24 Stunden : 12 Monate × 13,50 EUR = 540 EUR).
4.1.9.2 Wertguthabenvereinbarungen
Auch in geringfügig entlohnten Beschäftigungen kann im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts zum Aufbau eines Wertguthabens für (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung verzichtet werden. Die Entsparung entsprechender Wertguthaben kann lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen. Wird das Wertguthaben mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 556 EUR entspart, bleibt die Beschäftigung dennoch auch in der Freistellungsphase versicherungsfrei geringfügig entlohnt und die Pauschalbeiträge sind auf das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt zu zahlen.
Die Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Ansparphase in eine versicherungsfreie Beschäftigung durch den Verzicht auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung ist ebenfalls nicht möglich. Entsprechende Wertguthabenvereinbarungen sind sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Demzufolge ist für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt maßgebend.
Da versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen im Voraus auf einen kurzen Zeitraum begrenzt werden, sind hier Wertguthabenvereinbarungen für eine (längerfristige) Freistellung von der Arbeitsleistung nicht möglich.