Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Arbeitgeber dürfen Meldungen (und auch Beitragsnachweise) grundsätzlich nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels zugelassener Ausfüllhilfen per Internet an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermitteln. Lediglich Arbeitgeber, die im privaten Bereich nicht gewerbliche Zwecke verfolgen, können auf Antrag Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich sind. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren, zu melden. Die Meldungen für geringfügig Beschäftigte erhält die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel "109") ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit "6" und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung – sofern nicht die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird – mit "1" zu verschlüsseln. Wird die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, ist gleichwohl der Personengruppenschlüssel "109", aber zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe "5" zu verwenden. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit "0" zu verschlüsseln. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder – bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit – Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR zu beachten ist.
Seit dem 1.1.2022 müssen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte auch steuerrechtliche Angaben enthalten. Anzugeben sind die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten (optional) und die Art der Besteuerung. Die Besteuerungsart ist mit "1" zu verschlüsseln, wenn die Steuer pauschal mit 2 % entrichtet wird; in allen anderen Fällen ist das Kennzeichen "0" zu verwenden.
Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Für kurzfristig Beschäftigte sind nur Jahresmeldungen für die Unfallversicherung (siehe Ziffer 4.3) zu erstatten. Sämtliche Beitragsgruppen sind bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln, und als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind 6 Nullen anzugeben. In dem für die Unfallversicherung eingefügten Datenbaustein ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.
Bei Rahmenvereinbarungen ist eine Anmeldung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen, ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund "13" zu erstatten.
Bei einer Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte ist anzugeben, wie der Beschäftigte krankenversichert ist. Handelt es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung, ist das Merkmal "1" zu verwenden; in allen anderen Fällen ist das Merkmal "2" zu schlüsseln.
Bei Abmeldungen für kurzfristig Beschäftigte mit einem Beschäftigungszeitraum über den Jahreswechsel hinaus sind als Beginn der Beschäftigung der 1. 1. sowie das Jahr des Endes der kurzfristigen Beschäftigung anzugeben.
Der Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt beim selben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen "31" und "11" (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.