In den Kirchen und ihren Einrichtungen hat es seit Jahrzehnten keine Streiks gegeben. Nach Ansicht der Kirchen sind Streiks nicht kirchengemäß und damit unzulässig. Dies wird mit dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung garantierten Selbstverwaltungsrecht begründet. Bislang wurden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unter Einschaltung arbeitsrechtlicher Kommissionen, die mit Arbeitgebern und Arbeitnehmer paritätisch besetzt sind, in die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) und Vergütungsordnungen übernommen. Damit war eine weitgehende Gleichbehandlung der kirchlichen Bediensteten mit denen des sonstigen öffentlichen Dienstes gewährleistet.In den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie sind in den letzten Jahren zum Teil für die Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitsbedingungen und niedrigere Vergütungen festgesetzt worden.

Da sich die kirchlichen Arbeitgeber weigern, mit den Gewerkschaften Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen aufzunehmen, hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht Dr. Jürgen Kühling mit einer Studie zu dem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen beauftragt. Nach dieser Studie ist ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifabschlusses auch für kirchliche Bedienstete zulässig. Die Untersagung des Streikrechts würde das Grundrecht der Arbeitnehmer und ihrer Koalitionen bis zur Unkenntlichkeit verkürzen. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht sei nicht tiefgreifend verletzt, wenn Arbeitkämpfe in kirchlichen Einrichtungen geführt werden würden. Esmüsse aber beachtet werden, dass die Tarifforderungen im Einklang mit kirchlichen Gepflogenheiten stehen. Zudem müsste auf die schutzwürdigen Belange von Patienten, Pflegebedürftigen und Heimbewohner angemessen Rücksicht genommen werden.[1]

[1] Kühling, Arbeitskampf in der Diakonie, AuR 2001, 241.

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