Blockaden (Absperrungen von außen) eines Betriebes, die jeglichen Zutritt verwehren, sind unzulässig.[1] Es ist unzulässig, die Lieferung von im Betrieb benötigten Material und die Auslieferung von Erzeugnissen eines Betriebes zu verhindern.

Betriebsbesetzungen sind rechtswidrig und ein unzulässiges Kampfmittel. Sie gehen noch über eine Blockade hinaus, da ein Betrieb nicht nur von außen abgesperrt wird, sondern auch in den internen Bereich eingedrungen wird und beeinträchtigen hierdurch das Besitz- und das Hausrecht.

 
Praxis-Beispiel

Das LAG Düsseldorf hat in einem Fall der Betriebsbesetzung der Gewerkschaft und dem örtlichen Streikleiter untersagt, in künftigen Arbeitskämpfen den Aufenthalt der Arbeitnehmer im Betrieb zu organisieren, indem die Streikenden zum Verbleiben an den Arbeitsplätzen aufgefordert werden, und/oder den Aufenthalt im Betrieb zu dulden, indem keine Maßnahmen zur sofortigen Beendigung der Betriebsbesetzung ergriffen oder veranlasst werden. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft und der örtliche Streikleiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den durch die Betriebsbesetzung entstandenen Schaden zu ersetzen.[2]

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