Streikende Arbeitnehmer dürfen sich während eines Streiks nicht der ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel oder Räumlichkeiten des Arbeitgebers bedienen. So handeln z. B. Müllwerker rechtswidrig, die mit den Müllfahrzeugen zu einer Demonstration fahren oder die Fahrzeuge zur Blockade einer Straße oder Zufahrt einsetzen. Diese eigenmächtige Benutzung der ihnen anvertrauten Fahrzeuge erfüllt den Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen im Sinne des § 248b StGB.[1]

 
Praxis-Tipp

Verfassen Sie vor einem Streik einen Umlauf für alle Arbeitnehmer, bei denen die Gefahr besteht, dass sie z. B. Kraftfahrzeuge zu Streikzwecken einsetzen könnten und weisen Sie darauf hin, dass die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen, also das Gebrauchen von Fahrzeugen während der Teilnahme an einem Streik strafrechtlich geahndet werden wird und bei Schäden an den Fahrzeugen, die während eines unerlaubten Gebrauchs anlässlich eines Streiks eintreten, die Arbeitnehmer für solche Schäden haften. Lassen Sie den Umlauf von jedem Arbeitnehmer abzeichnen.

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