Eine Teilnahme am Streik wirkt sich nicht auf das Gleitzeitkonto eines Arbeitnehmers aus. Die Suspendierung der Hauptleistungspflichten führt zu einer entsprechenden Minderung des Arbeitzeitsolls, gleiches gilt für Arbeitnehmer, die zwar nicht streiken, auf Grund von Streikfolgen jedoch nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber ist lediglich zur Kürzung der Vergütung berechtigt, die Berechnung des Arbeitsentgelts erfolgt in diesem Fall nach § 36 Abs. 2 BAT bzw. § 25 Abs. 2 BMT-G . Damit ist auch keine Nachholung der ausgefallenen Arbeitsstunden möglich, vielmehr soll die Arbeitskampfmaßnahme zu einer Minderung der Vergütung führen.
Die Frage, ob im Falle der Teilnahme an einem Streik ein Lohnabzug oder eine Belastung des Gleitzeitkontos erfolgen soll, kann durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart werden. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, den Stand des Gleitzeitkontos auf der Grundlage der vom Arbeitnehmer gechuldeten Arbeitszeit zu berechnen und enthält sie zur Arbeitszeitberechnung während der Teilnahme an einem Streik keine Regelung, so bleiben Zeiten außer Betracht, in denen die Arbeitspflicht wegen Teilnahme an einem Arbeitskampf geruht hat.
Wenn ein Arbeitnehmer an einem Streik während der Gleitzeit teilgenommen hat, so hat er nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein kein Wahlrecht, ob er die Streikzeit durch entsprechendes Zeitminus nacharbeiten und damit einen Lohnverlust vermeiden will oder einen Lohnabzug hinnimmt. Zumindest wenn die Gleitzeitregelung sehr große Zeitsalden zulässt, würde durch ein Wahlrecht des Arbeitnehmers die Arbeitskampfparität zu Gunsten der Arbeitnehmer verschoben, da der Arbeitnehmer trotz einer länger andauernden Teilnahme an einem Arbeitskampf Vergütung fordern und den durch die Streikteilnahme bedingten Ausfall an Arbeitszeit später zu irgendeiner Zeit nachholen könnte. Dann müsste der Arbeitgeber während des Streiks die Vergütung zahlen, ohne durch die Produktion entsprechende Erträge zu erzielen und ohne kalkulieren zu können, wann der Arbeitnehmer die durch den Streik ausgefallene Zeit nacharbeiten werden
Verlassen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme die Verwaltung bzw. den Betrieb, so haben sie die Zeiterfassungsmaßnahmen zu betätigen. Soweit es sich um elektronische Zeiterfassungseinrichtungen handelt, wird durch eine Betätigung beim Verlassen des Betriebs bzw. des Geländes das Arbeitszeitsoll in der Regel nicht reduziert. In diesem Fall ist es wichtig, dass die Streikenden auf Veranlassung des Arbeitgebers in eine Liste Beginn und Ende der Streikteilnahme eintragen. Eine Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Betätigung der Zeiterfassung stellt einen Pflichtenverstoß dar, der dem Vertrauensbereich zuzuordnen ist und vom Arbeitgeber abgemahnt werden kann.
Etwas anderes gilt im Falle einer Streikteilnahme außerhalb der Kernarbeitszeit. Der Arbeitnehmer hätte zu dieser Zeit die tägliche Arbeit beenden können, so dass es sich auf die Arbeitszeit nicht auswirkt, wenn er an einem Streik teilnimmt.
Nehmen Sie als Arbeitgeber im Falle eines Streiks stets eine Kürzung der Vergütung vor und seien Sie nicht mit einer Nachholung der durch den Streik versäumten Arbeitszeit einverstanden. Die Praxis hat gezeigt, dass Betriebe und Verwaltungen, die eine Nachholung der Arbeitszeit gestatten, besonders häufig von Streiks betroffen sind, da die Gewerkschaften bei Arbeitskämpfen in diesen Betrieben ihre Streikkasse schonen.