Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner "Busfahrer-Entscheidung"[1] erstmals entschieden, dass sich ein Arbeitgeber gegen einen Streik auch mit einer suspendierenden Stilllegung seines Betriebes wehren kann. Mit einer solchen Entscheidung beugt sich der Arbeitgeber einem Streik und legt den Betrieb still. Als Folge dieser Betriebsstilllegung werden auch die Hauptleistungspflichten der nicht streikenden Arbeitnehmer suspendiert, sodass diese für die Zeit der erklärten Stilllegung keinen Vergütungsanspruch haben.

Die Entscheidung über die Stilllegung beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung hinsichtlich deren Zweckmäßigkeit. Die Gründe, die den Arbeitgeber veranlassten, den Betrieb insgesamt oder teilweise auf Grund des Streiks stillzulegen, werden gerichtlich nicht überprüft. Die Weiterbeschäftigung der Beamten steht einer Stilllegung nicht entgegen.[2] Die nichtstreikenden Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung, da es die Entscheidung des Arbeitgebers ist, sich dem Streik zu beugen und den Betrieb stillzulegen. Der Arbeitgeber benötigt für eine suspendierende Stilllegung nicht die Zustimmung des angehörenden Arbeitgeberverbandes, wie sie bei einer Aussperrung notwendig wäre.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Kindergarten bestreikt und für einige Kinder ein Notdienst eingerichtet, so haben arbeitswillige Arbeitnehmer, die nicht für den Notdienst eingeteilt wurden, keinen Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber den Betrieb im Übrigen stillgelegt hat.[4]

Weist der Arbeitgeber im Falle eines Streiks die arbeitswilligen Arbeitnehmer an, täglich vor Dienstbeginn zu erscheinen und sich in Listen einzutragen, sind damit nur die Arbeitsverhältnisse der Streikenden suspendiert. Die Arbeitswilligen haben einen Vergütungsanspruch, sofern dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Das Eintragungsverlangen spricht für ein Aufrechterhalten des Betriebes. Der Arbeitgeber lässt sich die Möglichkeit offen, die Arbeitsleistung jederzeit in Anspruch zu nehmen.[5]

[3] Wißmann, Hellmut, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitskampf, Das Arbeitsrecht der Gegenwart 1998, S. 123.

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