Das BGleiG ist in 6 Abschnitte eingeteilt. Der 1. Abschnitt befasst sich mit Allgemeinen Bestimmungen. Der 2. Abschnitt befasst sich mit Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Der 3. Abschnitt sieht vor, dass diese Maßnahmen mithilfe eines Gleichstellungsplans vorgenommen werden. Abschnitt 4 befasst sich mit der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer. Abschnitt 5 regelt die Bestellung besonderer Beauftragter, nämlich der Gleichstellungsbeauftragen, deren Stellvertreterin und der Vertrauensfrau. Abschnitt 6 beinhaltet eine Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst sowie Regelungen zur Statistik, zu Berichten sowie zu Übergangsbestimmungen.
3.1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–4 BGleiG)
Der 1. Abschnitt enthält Bestimmungen über die Zielsetzung des Gesetzes (§ 1 BGleiG), den Geltungsbereich (§ 2 BGleiG), eine Reihe für die Anwendung des Gesetzes wesentlicher Begriffsbestimmungen (§ 3 BGleiG) und über allgemeine Pflichten (§ 4 BGleiG).
3.1.1 Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1 BGleiG)
Ziel des Gesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGleiG die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Zudem ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG Ziel, die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern. § 1 Abs. 3 BGleiG bestimmt, dass bei den genannten Zielsetzungen den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen ist. Im Übrigen soll § 2 Satz 2 BGleiG des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gelten. § 1 Abs. 2 BGleiG greift die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Förderpflicht auf. Er sieht vor, dass nach Maßgabe dieses Gesetzes die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert und strukturelle Benachteiligungen von Frauen durch gezielte Förderung behoben werden. Der Gesetzgeber will mithin eine tatsächliche Gleichstellung erreichen. Der Anspruch des Gesetzgebers ist damit ein hoher: Denn Gleichstellung von Frauen und Männern meint absolute, 100-prozentige Gleichstellung. Diese besteht oder sie besteht nicht. Ein wenig Ungleichstellung bewirkt bereits, dass nicht mehr von Gleichstellung gesprochen werden kann. Es kann dementsprechend auch keine stufenweise Verwirklichung einer Gleichstellung geben. Indikator für eine Benachteiligung soll nach Ansicht des Gesetzgebers die Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem bestimmten Bereich nach § 3 Nr. 2 BGleiG sein. Letztlich zielt die Regel damit – obwohl verfassungsrechtlich nicht geboten – auf eine paritätische Vertretung beider Geschlechter in allen Bereichen ab.
3.1.2 Geltungsbereich (§ 2 BGleiG)
Das Gesetz gilt nach § 2 BGleiG für die Dienststellen nach § 3 Nr. 5 BGleiG. Dies sind erstens die Bundesgerichte, zweitens die Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte und drittens die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Maßgebend für die Einordnung als Dienststelle ist dabei § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), d. h., es gilt der Dienststellenbegriff des BPersVG mit der Besonderheit, dass Nebenstellen und Teile einer Dienststelle niemals als eigenständige Dienststelle anzusehen sind, weil § 6 Abs. 3 BPersVG gerade nicht in Bezug genommen wird.
Das BGleiG normiert an vielen Stellen Rechte und Pflichten der Dienststelle. Darüber hinaus werden in jeder Dienststelle unter den Voraussetzungen des § 19 BGleiG eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. Die korrekte Anwendung des Begriffs der Dienststelle ist deshalb von entscheidender Bedeutung.
In § 2 Satz 2 BGleiG ist vorgesehen, dass Unternehmen nach § 3 Nr. 9 BGleiG auf die entsprechende Anwendung des BGleiG hinwirken sollen. Unternehmen in diesem Sinne sind zum einen Einrichtungen und Institutionen der mittelbaren Bundesverwaltung mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und zum anderen Unternehmen, die aus bundeseigener Verwaltung künftig in ein Unternehmen des privaten Rechts (Privatisierung) umgewandelt werden, mit Ausnahme von Tochterunternehmen.
Das BGleiG geht damit im Geltungsbereich weiter als viele Landesgesetze. Deshalb ist auf die einschlägige landesrechtliche Regelung besonderes Augenmerk zu legen. Nach § 2 LGG Bremen sind beispielsweise ausschließlich die Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Land Bremen sowie die Landesgerichte vom Geltungsbereich erfasst.
3.1.3 Begriffsbestimmungen (§ 3 BGleiG)
Wie schon das Frauenfördergesetz (FFG) enthält auch das Bundesgleichstellungsgesetz einige für das Gesetz wesentliche Begriffsbestimmungen. Definiert werden folgende Begriffe: Arbeitsplätze, Bereiche, beruflicher Aufstieg, Beschäftigte, Dienstst...