Die Erstellung eines Gleichstellungsplans obliegt – wie dargelegt – der Dienststelle. Sie hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 BGleiG hierbei die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Der Gleichstellungsplan ist nach § 12 Abs. 1 BGleiG alle 4 Jahre bis zum 31.12. für die kommenden 4 Jahre zu erstellen. Er tritt jeweils am 1.1. des Folgejahres in Kraft, § 12 Abs. 2 Satz 1 BGleiG. Nach 2 Jahren kann er an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BGleiG im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.

Der Gleichstellungsplan ist nach § 14 Satz 1 BGleiG innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der Dienststellen zu veröffentlichen und den Beschäftigten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Aus der Tatsache, dass sowohl die Veröffentlichung im Intranet als auch die Kenntnisgabe an die Beschäftigten verlangt wird, ist zu schließen, dass die bloße Veröffentlichung im Intranet nicht genügt. Vielmehr ist der Gleichstellungsplan den Beschäftigten tatsächlich zur Verfügung zu stellen; insofern bietet sich ein elektronischer Versand per E-Mail an.[1] Den Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ist er in Textform zuzuleiten, § 14 Satz 2 BGleiG.

[1] BT-Drs. 18/3784 S. 91.

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