Die Gleichstellungsbeauftragte ist organisatorisch Teil der Personalverwaltung und unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Nur bei obersten Bundesbehörden kann sie auch der Leitung der Zentralabteilung zugeordnet werden, § 24 Abs. 1 BGleiG. Sie nimmt eine einer Stabsfunktion vergleichbare Stellung ein. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, § 24 Abs. 2 Satz 1 BGleiG. Die Weisungsfreiheit soll ihre sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf eine kritische Reflexion angelegt ist. Die spezifischen Belange der Gleichstellung können hierdurch ungefiltert in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen. Von der Befugnis der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die ihr zugeordneten Mitarbeiter einmal abgesehen (s. § 29 Abs. 2 BGleiG), darf die Gleichstellungsbeauftragte gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 BGleiG mit Personalangelegenheiten nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst werden. Diese Inkompatibilitätsregelung soll die Unabhängigkeit der Gleichstellungsbeauftragten sicherstellen.
Der Gleichstellungsbeauftragten stehen ähnliche Schutzrechte wie Personalratsmitgliedern zur Seite. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BGleiG darf sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert werden. Zudem ist dort ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot niedergelegt. Dies umfasst auch eine Entgeltsicherung sowie das Gebot des beruflichen Aufstiegs in der Form, wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre, § 28 Abs. 1 Satz 2 BGleiG. Dabei ist in § 28 Abs. 3 BGleiG klargestellt, dass die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten fiktiv nachzuzeichnen ist und diese Pflicht zur fiktiven Nachzeichnung ungeachtet des Umfangs zu erfolgen hat, in dem die Gleichstellungsbeauftragte für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit von den übrigen Dienstaufgaben entlastet wird. Allerdings folgt aus einem Umkehrschluss aus § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), dass auch die Gleichstellungsbeauftragte zu beurteilen ist, solange die dienstliche Tätigkeit mindestens 25 % der Arbeitszeit beansprucht. Um eine hinlängliche Aussagekraft der Beurteilung sicherzustellen, ist dies so zu verstehen, dass die Tätigkeit mindestens 25 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft umfassen muss. Eine fiktive Nachzeichnung ist dann bei einer verbeamteten Gleichstellungsbeauftragten nicht geboten, da in diesen Fällen die letzte Beurteilung als Maßstab für die Auswahlentscheidung herangezogen werden kann und muss. Die Beurteilung erstreckt sich dabei freilich immer nur auf die verbleibende dienstliche Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten und nicht auf ihre Amtsausübung als Gleichstellungsbeauftragte. Diese kann zum Schutz der persönlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten – außer im Geltungsbereich des BayGlG, des HmbGleiG und des GStG – nie zulässiger Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sein. Dies gilt auch dann, wenn im einschlägigen Landesrecht keine fiktive Nachzeichnungspflicht niedergelegt ist.
Ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht mit mindestens 25 % der Arbeitszeit mit anderen dienstlichen Tätigkeiten betraut, so muss nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortgeschrieben werden. Die in § 28 Abs. 3 BGleiG verlangte fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung erfolgt insofern durch die fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung.
Um eine ordnungsgemäße fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu ermöglichen und diese nachvollziehbar zu machen, sollte die Dienststelle unbedingt zum Zeitpunkt der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 20 BGleiG die Vergleichsgruppe niederlegen, d. h. die Auswahl der mit ihr zu vergleichenden Beschäftigten vornehmen und diese aktenkundig machen. Das Gleiche gilt, wenn die Gleichstellungsbeauftragte erstmals mit über 75 % von ihren anderen dienstlichen Aufgaben entlastet wird. Die in die Vergleichsgruppe einbezogenen Beschäftigten müssen dabei vergleichbar sein. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten zum Zeitpunkt des Amtsantritts bzw. der weitergehenden Entlastung/Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten sich in derselben beruflichen Ausgangslage befanden. Bei Beamten kann dementsprechend nur mit Beamten, die zum damaligen Zeitpunkt im selben Statusamt eine gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben, dasselbe Dienstalter aufweisen und in der letzten Regelbeurteilung (annähernd) dieselbe Punktzahl vorweisen, ein Vergleich erfolgen. Legt die Dienststelle die Vergleichsgruppe nicht rechtzeitig nieder, so wird ihr früher oder später eine ordnungsgemäße fiktive Nachzeichnung nicht mehr möglich sein. Dies kann eine Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidung bei Ste...