§ 33 BGleiG stellt der Gleichstellungsbeauftragten einen förmlichen Rechtsbehelf – den Einspruch – gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Dienststellenleitung zur Seite. Der Einspruch geht einem etwaigen von der Gleichstellungsbeauftragten einzuleitenden gerichtlichen Verfahren immer zwangsläufig voraus. Nur wenn im Einspruchsverfahren keine Einigung und keine nach dem BGleiG geforderten Umstände erreicht werden, sieht das Gesetz bei Erfüllung hoher Hürden vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Gericht anrufen kann. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Personalverwaltung und der Vorgang deshalb zunächst möglichst dienststellenintern zu lösen ist.
Ein erfolgreicher Einspruch setzt voraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte diesen gegenüber dem richtigen Adressaten fristgerecht und wegen eines in § 33 Abs. 1 BGleiG genannten Grundes einlegt. Richtiger Adressat des Einspruchs ist die Dienststellenleitung. Die Gründe, auf die die Gleichstellungsbeauftragte ihren Einspruch stützen kann, sind in § 33 Abs. 1 BGleiG abschließend benannt. Das Gesetz normiert darin insgesamt 6 Sachverhalte, die zum Einspruch berechtigen. Die Gleichstellungsbeauftragte muss geltend machen, die Dienststelle habe
- entgegen § 12 Abs. 1 BGleiG einen Gleichstellungsplan nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Abs. 2 BGleiG erheblich verletzt,
- einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vorgaben des § 13 BGleiG entspricht,
- entgegen § 27 Abs. 1 Nummer 5 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung des Gleichstellungsplans nicht beteiligt,
- entgegen § 14 BGleiG den Gleichstellungsplan nicht bekannt gegeben,
- Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder
- gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern verstoßen.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ist der Einspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Zugang der Begründung nach § 32 Abs. 3 BGleiG bei der Dienststellenleitung einzulegen. Bei der Novellierung des Gesetzes hat der Gesetzgeber leider übersehen, dass die Dienststelle die Nichtbefolgung des Votums der Gleichstellungsbeauftragten nur dann in Textform nach § 32 Abs. 3 BGleiG begründen muss, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies bei der Abgabe des Votums verlangt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung ist nicht davon auszugehen, dass der Gleichstellungsbeauftragten das Einspruchsrecht nur in diesem Fall zukommt. Dies ist bereits deshalb fernliegend, weil die Gleichstellungsbeauftragte mit dem Einspruchsrecht Rechtsverstöße unabhängig von der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens durch die Dienststelle und Abgabe eines Votums geltend machen kann. Zu denken ist insofern etwa an den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG geregelten Fall, dass der Gleichstellungsplan entgegen § 12 Abs. 1 BGleiG nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Abs. 2 BGleiG erheblich verletzt wird. Aber auch wenn die Gleichstellungsbeauftragte im Zuge eines von der Dienststelle eingeleiteten Mitwirkungsverfahrens versäumt hat, bei der Abgabe ihres Votums von der Dienststelle bei dessen Nichtbefolgung eine Begründung zu verlangen, muss sie die Möglichkeit haben, offensichtliche Rechtsverletzungen nach § 33 BGleiG rügen zu können. Da nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die Einspruchsfrist von einer Woche erst ab Zugang einer Begründung nach § 32 Abs. 3 BGleiG zu laufen beginnt, besteht in diesen Fällen an sich keine Frist für die Einlegung des Widerspruchs. Allerdings wird man annehmen müssen, dass § 33 Abs. 2 Satz 1 BGleiG analog greift, sobald die Gleichstellungsbeauftragte von der Dienststelle mindestens in Textform darüber unterrichtet wird, dass ihrem Votum nicht gefolgt wird. Solange der Gesetzgeber hier nicht nachbessert, tut die Dienststelle deshalb gut daran, eine Nichtbefolgung des Votums gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten stets in Textform zu begründen, um rasch Rechtssicherheit zu erlangen.
Der Einspruch hat Suspensiv- (§ 33 Abs. 2 Satz 2 BGleiG) und Devolutiveffekt (§ 33 Abs. 4 BGleiG). Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung verweist § 33 Abs. 2 Satz 3 BGleiG auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der VwGO und stellt damit klar, dass die Dienststelle die sofortige Vollziehung der Entscheidung bzw. Maßnahme anordnen kann, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des oder der betroffenen Beschäftigten liegt. Wenn eine sofortige Vollziehung angeordnet wird, muss die Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte hierüber nach § 33 Abs. 2 Satz 4 BGleiG unverzüglich unterrichten.
Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BGleiG soll die Dienststellenleitung über den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats nach Zugang entscheiden. Dies ist durch die Sachnähe der Dienststellenleitung gerechtfertigt und gibt ihr für den Fall einer internen Fehlentscheidung die Möglichkeit zur raschen Selbstkorrektur. Der Einspruch löst aufseiten der Die...