Wie dargelegt, handelt es sich bei der Klage der Gleichstellungsbeauftragten nach § 34 BGleiG um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, der die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Organstreite sind nur ausnahmsweise zulässig. Ob ein mit Rechten ausgestattetes Organ klagebefugt ist, hängt davon ab, ob seine "in der Innehabung der organschaftlichen Wahrnehmungszuständigkeiten bestehende Rechtsposition ein Recht i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist".[1] Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Verletzung ihrer Rechtsposition also nur geltend machen, wenn diese als subjektives Recht ausgestaltet ist.[2] Dabei ist von der Regel auszugehen, dass mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger "in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden ist, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient i. d. R. allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen.[3] Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn dies entweder wie in § 34 BGleiG vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder „wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger oder einer Funktionsträgerin als ‚Kontrastorgan’ zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er bzw. sie insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist", ist von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen.[4]

Bei der Gleichstellungsbeauftragten, die als Teil der Personalverwaltung der Dienststellenleitung zugeordnet ist, kann dies ohne ausdrückliche anderweitige gesetzliche Regelung nicht angenommen werden.[5] Vielmehr zeigt die Anbindung an die Verwaltung, dass der Gesetzgeber das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses konzipieren wollte.[6] Aus diesem Grund sind die Beauftragte für Chancengleichheit nach dem ChancenG[7], die Frauenbeauftragte nach dem SächsFFG[8], die Gleichstellungsbeauftragte nach dem, BayGlG, dem HmbGleiG, dem FrFG[9] und dem GStG[10] nicht berechtigt, ihre Beteiligungsrechte, Beanstandungen oder ihre Rechtsauffassung gerichtlich durchzusetzen. Sie ist vielmehr darauf beschränkt, die in den jeweiligen Landesgesetzen bestehende Möglichkeit zu ergreifen, d. h. der Maßnahme zu widersprechen und ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 21 Abs. 1, Abs. 4 ChancenG, § 22 SächsFFG § 22 GStG).[11] Im Geltungsbereich des FrFG ist der Gleichstellungsbeauftragten nicht einmal diese Möglichkeit eingeräumt. Ordnet das Landesrecht – wie im LGG Berlin – die Gleichstellungs-/Frauenbeauftragte der Dienststelle nicht unmittelbar zu, so kann hingegen die Auslegung berechtigt sein, dass diese es selbst in der Hand hat, ihre Beteiligungsrechte gegenüber der Dienststelle – auch gerichtlich – geltend zu machen und sonstige Verstöße gegen die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes gerichtlich klären zu lassen.[12]

[1] BVerwG, Beschluss. v. 30.3.2006, 2 B 8/06, juris, Rn. 3.
[2] Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, juris, Rn. 21.
[3] Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.3.2004, 4 S 675/02, VBlBW 2004 S. 303.
[4] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.3.2004, 4 S 675/02, VBlBW 2004 S. 30; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, juris, Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.12.2016, 1 L 150/16, juris, Rn. 8.
[5] BVerwG, Beschluss v. 30.3.2006, 2 B 8/06, juris, Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, juris, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.3.2004, 4 S 675/02, VBlBW 2004 S. 30.
[9] Hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.12.2...

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