Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (DGleiG) ist am 5.12.2001 in Kraft getreten. Es enthält in Art. 1 das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG). Art. 2 des Gesetzes beinhaltet Folgeänderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Die Neuregelung folgt der Koalitionsvereinbarung der damaligen Regierungsparteien vom 20.10.1998. Ziel war, die unzureichenden und zu unverbindlichen Bestimmungen des Bundesfrauenfördergesetzes, die nicht die erhofften Wirkungen gezeigt haben, durch effektivere Bestimmungen zu ersetzen. Gleichstellungsdefizite von Frauen im Bundesdienst, insbesondere in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, konnten unter dem Bundesfrauenfördergesetz nicht abgebaut werden. So waren Frauen nach den Ergebnissen des Vierten Berichts der Bundesregierung über die Förderung von Frauen im Bundesdienst im Berichtszeitraum 1995 bis 1998 in Leitungsfunktionen bei den obersten Bundesbehörden noch erheblich unterrepräsentiert. Bei den Referatsleitungen lag der Frauenanteil bei 10,6%, bei den Unterabteilungsleitungen bei 8,2% und bei den Abteilungsleitungen bei lediglich 2,1%.
Die Gesetzesbegründung geht von einem defizitären gesellschaftlichen Ist-Zustand aus. Das Bundesgleichstellungsgesetz soll damit nicht in erster Linie die formal-juristische Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Bundesdienst absichern. Das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, die Gleichberechtigung der Frauen in diesem Bereich real gesellschaftlich durchzusetzen.
5.1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1-4 BGleiG)
Der 1. Abschnitt enthält Bestimmungen über die Zielsetzungen (§ 1 BGleiG), den Kreis der Verpflichteten (§ 2 BGleiG), den Geltungsbereich (§ 3 BGleiG) und eine Reihe von für das neue Gesetz wesentliche Begriffsbestimmungen (§ 4 BGleiG).
5.1.1 Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1 BGleiG)
Als Ziel des Gesetzes nennt § 1 Abs. 1 S. 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Diskriminierungen von Frauen. Mit dem Begriff der "Gleichstellung" wird auf Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG Bezug genommen, der die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung, d.h. Gleichstellung als programmatisches Staatsziel festschreibt und vor allem die Förderung von Frauen sowie den Abbau von Diskriminierungen zulasten von Frauen bezweckt (siehe unter Die Gleichberechtigung der Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG). Das Bundesgleichstellungsgesetz setzt die aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG folgende Verpflichtung des Gesetzgebers für seinen Geltungsbereich (§ 3 BGleiG) in unmittelbar geltendes Bundesrecht um. Das Gesetz soll zudem die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern (§ 1 Abs. 1 S. 3 BGleiG). In Anlehnung an den Wortlaut des § 1 S. 2 SGB IX bestimmt § 1 Abs. 1 S. 4 BGleiG, dass bei den genannten Zielsetzungen den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen wird.
§ 1 Abs. 2 BGleiG nennt schließlich als ein über den Binnenbereich des Bundesdienstes hinausreichendes Regelungsanliegen die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie dem dienstlichen Schriftverkehr. Die Umsetzung dieser Zielvorgabe wird nicht durch konkrete Zeitpläne oder positive Vorgaben für geschlechtergerechte Formulierungen vorgegeben. Die Gesetzesbegründung weist lediglich darauf hin, dass insbesondere vollständig neue Gesetze dem heutigen Standard der geschlechtergerechten Sprache entsprechen müssen und dass anstehende Änderungen des geltenden Rechts genutzt werden sollen, um veraltete Ausdrucksweisen und die herkömmliche Verwendung generischer Maskulina abzulösen. Praktische Hilfestellungen für eine geschlechtergerechte Sprachgestaltung soll unter anderem das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit leisten, auf das die Materialien ausdrücklich Bezug nehmen. Danach bieten sich zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Dienstsprache insbesondere Paarformen, geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen bzw. allgemeine Umschreibungen an, die es erlauben, auf Personenbezeichnungen zu verzichten.
5.1.2 Verpflichtete (§ 2 BGleiG)
§ 2 S. 1 BGleiG verpflichtet alle Beschäftigten, insbesondere Vorgesetzte, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Behördenleiter, die in erster Linie für die Durchsetzung der Gleichstellung verantwortlich sind (s. auch § 11 Abs. 1 S. 2 BGleiG). Die Förderung der Gleichstellung ...