Der 1. Abschnitt enthält Bestimmungen über die Zielsetzungen (§ 1 BGleiG), den Kreis der Verpflichteten (§ 2 BGleiG), den Geltungsbereich (§ 3 BGleiG) und eine Reihe von für das neue Gesetz wesentliche Begriffsbestimmungen (§ 4 BGleiG).
5.1.1 Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1 BGleiG)
Als Ziel des Gesetzes nennt § 1 Abs. 1 S. 1 BGleiG die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Diskriminierungen von Frauen. Mit dem Begriff der "Gleichstellung" wird auf Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG Bezug genommen, der die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung, d.h. Gleichstellung als programmatisches Staatsziel festschreibt und vor allem die Förderung von Frauen sowie den Abbau von Diskriminierungen zulasten von Frauen bezweckt (siehe unter Die Gleichberechtigung der Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG). Das Bundesgleichstellungsgesetz setzt die aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG folgende Verpflichtung des Gesetzgebers für seinen Geltungsbereich (§ 3 BGleiG) in unmittelbar geltendes Bundesrecht um. Das Gesetz soll zudem die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern (§ 1 Abs. 1 S. 3 BGleiG). In Anlehnung an den Wortlaut des § 1 S. 2 SGB IX bestimmt § 1 Abs. 1 S. 4 BGleiG, dass bei den genannten Zielsetzungen den besonderen Belangen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung getragen wird.
§ 1 Abs. 2 BGleiG nennt schließlich als ein über den Binnenbereich des Bundesdienstes hinausreichendes Regelungsanliegen die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie dem dienstlichen Schriftverkehr. Die Umsetzung dieser Zielvorgabe wird nicht durch konkrete Zeitpläne oder positive Vorgaben für geschlechtergerechte Formulierungen vorgegeben. Die Gesetzesbegründung weist lediglich darauf hin, dass insbesondere vollständig neue Gesetze dem heutigen Standard der geschlechtergerechten Sprache entsprechen müssen und dass anstehende Änderungen des geltenden Rechts genutzt werden sollen, um veraltete Ausdrucksweisen und die herkömmliche Verwendung generischer Maskulina abzulösen. Praktische Hilfestellungen für eine geschlechtergerechte Sprachgestaltung soll unter anderem das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit leisten, auf das die Materialien ausdrücklich Bezug nehmen. Danach bieten sich zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Dienstsprache insbesondere Paarformen, geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen bzw. allgemeine Umschreibungen an, die es erlauben, auf Personenbezeichnungen zu verzichten.
5.1.2 Verpflichtete (§ 2 BGleiG)
§ 2 S. 1 BGleiG verpflichtet alle Beschäftigten, insbesondere Vorgesetzte, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Behördenleiter, die in erster Linie für die Durchsetzung der Gleichstellung verantwortlich sind (s. auch § 11 Abs. 1 S. 2 BGleiG). Die Förderung der Gleichstellung wird damit zur "Chefsache" mit weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf die Beurteilung der Qualifikation von Führungskräften. Darüber hinaus begründet das Gesetz in § 2 S. 2 BGleiG für alle Aufgabenbereiche in der Dienststelle - also für die Fachbereiche ebenso wie für die Zentralverwaltung - sowie für die Zusammenarbeit von Dienststellen die Verpflichtung, die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zu berücksichtigen. Diese Formulierung trägt Ansätze zu Gender Mainstreaming (vgl. Die Gleichberechtigung der Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG). Bezogen auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst wird Gender Mainstreaming nach der Gesetzesbegründung dahingehend übersetzt, dass nicht nur die für die Gleichstellung verantwortlichen speziellen Akteurinnen und Akteure, das heißt die Personalverantwortlichen, die Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretungen, zur Förderung der Gleichstellung verpflichtet werden. Das Gesetz bindet ausnahmslos alle Beschäftigten und alle Abteilungen des Bundesdienstes.
5.1.3 Geltungsbereich (§ 3 BGleiG)
Das Gesetz gilt nach § 3 Abs. 1 BGleiG nicht nur - wie das Frauenfördergesetz - für die öffentlich-rechtliche unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung, die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen und die Bundesgerichte, sondern auch für die Bundesverwaltung in Privatrechtsform. Hierdurch und durch die ergänzenden Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 erhält das Gesetz umfassende Geltung für alle Arten von Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter, Auszubildende) im Bundesdienst. § 3 Abs. 2 BGleiG normiert die entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bei Privatisierungen von zuvor in bundeseigener Verwaltung geführten Unternehmen. § 3 Abs. 3 S. 1 BGleiG bezweckt eine entsprechende Anwendung der Grundzüge dieses Gesetzes durch institutionelle Leistungsempfänger des Bundes und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Die mittelvergebenden Dienststellen s...