Der 3. Abschnitt des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für die Beschäftigten im Bundesdienst. Begünstigt hiervon sind weibliche und männliche Beschäftigte. In der Praxis werden jedoch überwiegend Frauen von den Regelungen profitieren.
5.3.1 Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen (§ 12 BGleiG)
Nach dieser Vorschrift sind die Dienststellen verpflichtet, allen Beschäftigten mit Familienpflichten (s. die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 BGleiG) familiengerechte Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hierzu zählen die in § 13 BGleiG genannten Arbeitszeitmodelle und Arbeitsformen, wie Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Telearbeit oder besondere Arbeitszeitmodelle, wie das Sabbatjahr. "Anbieten" i.S.v. Gleichstellung bedeutet nicht, dass jedem und jeder einzelnen Beschäftigten ein individuelles Angebot gemacht werden muss, sondern dass generell entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden müssen. Im Übrigen können sich Individualansprüche auf familiengerechte Arbeitszeiten aus den allgemeinen Normen des Arbeitsrechts, bspw. dem TzBfG oder dem BErzGG, ergeben.
5.3.2 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung (§ 13 BGleiG)
Entsprechend der für Beamtinnen und Beamte schon bisher geltenden Regelung in § 72a Abs. 4 BBG sieht § 13 Abs. 1 S. 1 BGleiG vor, dass alle Beschäftigten mit Familienpflichten einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung haben, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Zwingende dienstliche Belange sind etwa organisatorische Vorgaben (vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG) oder – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt - haushaltsrechtliche Zwänge. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten nach § 13 Abs. 1 S. 2 BGleiG auch Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle anzubieten. Die Einführung von Telearbeit oder anderen besonderen Arbeitszeitmodellen steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststelle. Im Unterschied zu Satz 1 begründet Satz 2 keinen Individualanspruch.
Nach § 13 Abs. 2 S. 1 BGleiG ist die Dienststelle verpflichtet, Beschäftigten, die eine Teilzeitbeschäftigung, andere Arbeitszeitmodelle oder eine Beurlaubung beantragen, auf deren Folgen, insbesondere die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen und über die Möglichkeiten einer Befristung zu informieren. Besonders der Hinweis auf die Möglichkeit einer Befristung ist wichtig, weil bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Rückkehr auf eine Vollzeitstelle Wartezeiten entstehen können, bis eine entsprechende Stelle beziehungsweise ein entsprechender Stellenanteil frei wird. Die Dienststellen haben nach § 13 Abs. 2 S. 2 BGleiG nicht nur darauf zu achten, dass aus der Einrichtung von Teilzeitstellen keine Mehrbelastungen für die anderen Beschäftigten der Dienststelle erwachsen, sondern auch darauf, dass sich für die Teilzeitbeschäftigten selbst aus ihrer Teilzeittätigkeit keine unzumutbaren Mehrbelastungen ergeben.
5.3.3 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg (§ 14 BGleiG)
Nach § 14 Abs. 1 BGleiG und § 72a Abs. 4 letzter Satz BBG sind Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung anstreben und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter der Voraussetzung ihrer gleichen Eignung, Befähigung und Leistung unter Beachtung des Benachteiligungsverbotes in § 9 BGleiG vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15b Abs. 3 BAT (siehe dort). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BGleiG ist die Dienststelle des Weiteren verpflichtet, familienbedingt Beurlaubten durch konkrete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu gehören nach § 14 Abs. 2 S. 2 BGleiG das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung auch während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung wird bezahlt oder durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen (§ 14 Abs. 2 S. 3, 4 BGleiG). Nach § 14 Abs. 3 BGleiG ist die Dienststelle ferner verpflichtet, mit Beurlaubten rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeit ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. Durch diese obligatorisch vorgesehenen Beratungsgespräche sollen Beurlaubte frühzeitig Klarheit und Planungssicherheit über ihre künftige Verwendung erhalten.
5.3.4 Benachteilungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung (§ 15 BGleiG)
Weitergehend als § 4 TzBfG und die Vorläuferregelung des § 12 I...