Entsprechend der für Beamtinnen und Beamte schon bisher geltenden Regelung in § 72a Abs. 4 BBG sieht § 13 Abs. 1 S. 1 BGleiG vor, dass alle Beschäftigten mit Familienpflichten einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung haben, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Zwingende dienstliche Belange sind etwa organisatorische Vorgaben (vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG) oder – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt - haushaltsrechtliche Zwänge. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten nach § 13 Abs. 1 S. 2 BGleiG auch Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle anzubieten. Die Einführung von Telearbeit oder anderen besonderen Arbeitszeitmodellen steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststelle.[1] Im Unterschied zu Satz 1 begründet Satz 2 keinen Individualanspruch.

Nach § 13 Abs. 2 S. 1 BGleiG ist die Dienststelle verpflichtet, Beschäftigten, die eine Teilzeitbeschäftigung, andere Arbeitszeitmodelle oder eine Beurlaubung beantragen, auf deren Folgen, insbesondere die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen und über die Möglichkeiten einer Befristung zu informieren.[2] Besonders der Hinweis auf die Möglichkeit einer Befristung ist wichtig, weil bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Rückkehr auf eine Vollzeitstelle Wartezeiten entstehen können, bis eine entsprechende Stelle beziehungsweise ein entsprechender Stellenanteil frei wird. Die Dienststellen haben nach § 13 Abs. 2 S. 2 BGleiG nicht nur darauf zu achten, dass aus der Einrichtung von Teilzeitstellen keine Mehrbelastungen für die anderen Beschäftigten der Dienststelle erwachsen, sondern auch darauf, dass sich für die Teilzeitbeschäftigten selbst aus ihrer Teilzeittätigkeit keine unzumutbaren Mehrbelastungen ergeben.

[1] BT-Drs. 14/5679 S. 25.
[2] Fast alle Dienststellen halten entsprechende Broschüren vor, s. z.B. die über die Internetseite des BMWA-Bund verfügbare Broschüre "Teilzeit - alles, was Recht ist". Aktualisierte Neuauflage Oktober 2004 (Stand: Oktober 2004), Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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