§ 18 Abs. 1 BGleiG ordnet die Gleichstellungsbeauftragte organisatorisch als in der Amtsausübung weisungsunabhängige Stabsstelle der Personalverwaltung zu. Dies soll ihre Einbindung in Verwaltungsvorgänge stärken. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Entgeltsicherung in ähnlicher Ausprägung wie sie für Betriebsräte in § 37 BetrVG vorgesehen ist. § 18 Abs. 2 BGleiG sieht die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten Mit der Änderung der Terminologie (das FFG sprach von Freistellung) wird der statusrechtliche Unterschied der Gleichstellungsbeauftragten zum Personalrat klargestellt, der sich aus ihrer Funktion als weisungsunabhängiger Teil der Personalverwaltung ergibt. Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität sprechen für die Staffelung der Entlastungsquote gekoppelt an Beschäftigungszahlen der Dienststelle. Die regelmäßige Entlastung beträgt mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. In Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten soll die Entlastung in der Regel die volle regelmäßige Arbeitszeit betragen. Die Generalklausel in § 18 Abs. 1 S. 1 BGleiG, nach der die Gleichstellungsbeauftragte von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten soweit zu entlasten ist, wie es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ergibt in Verbindung mit § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG einen sehr weiten Spielraum für Entlastungen. In Dienststellen mit mehr als 1000 Beschäftigten ist zu prüfen, ob der Gleichstellungsbeauftragten eine oder weitere zusätzliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zuzuordnen sind.
Der Gleichstellungsbeauftragten sind nach § 18 Abs. 3 S. 1 BGleiG neben der notwendigen personellen und sachlichen Ausstattung auch die notwendige räumliche Ausstattung, wie Dienstzimmer und Büroausstattung, zur Verfügung zu stellen. § 18 Abs. 4 BGleiG gibt der Gleichstellungsbeauftragten einen Verfügungsfonds entsprechend der Aufwandsentschädigung für Personalräte nach § 46 Abs. 5 BPersVG. Es gilt die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder vom 18.7.1974. Die Verordnung wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) vom 3.12. 001 geändert. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt derzeit 26 EUR. Im Übrigen sind bei Fortgeltung des bisherigen Status die laufenden beamten- oder tarifrechtlichen Bezüge (einschließlich Zulagen) fortzuzahlen. Die Zeit der Amtstätigkeit zählt bei voller Freistellung versorgungs- und tarifrechtlich als reguläre Dienstzeit. Die in § 18 Abs. 5 BGleiG enthaltenen Regelungen dienen dem Schutz der Gleichstellungsbeauftragten vor Behinderungen und Benachteiligungen bei und wegen ihrer Aufgabenerfüllung. Behinderungen der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Pflichten oder Benachteiligungen in ihrer beruflichen Entwicklung durch die Personalverantwortlichen sind bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) als Dienstpflichtverletzung, d.h. Dienstvergehen (§ 77 BBG) beziehungsweise Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu ahnden.
Die Gleichstellungsbeauftragte hat nach § 18 Abs. 6 BGleiG Anspruch auf eine Aufgabenbeschreibung zum Nachweis über ihre Tätigkeit. Dieser Anspruch dient der Sicherung des Nachweises einer lückenlosen Erwerbsbiografie und ist Konsequenz der Tatsache, dass die Gleichstellungsbeauftragte, wie Personalratsmitglieder auch, zur Sicherung ihrer persönlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht dienstlich beurteilt wird. § 18 Abs. 7 S. 1 BGleiG regelt die Rechtsstellung der Stellvertreterin Über die reine Abwesenheitsvertretung hinaus eröffnet § 18 Abs. 7 S. 2 BGleiG die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung auf die Stellvertreterin.