Nach § 20 BGleiG erhält die Gleichstellungsbeauftragte eine Reihe von Auskunfts- und Einsichtnahmeansprüchen sowie eine Art generelles Gehörsrecht, damit sie ihre Aufgaben nach § 19 BGleiG erfüllen kann. § 20 Abs. 1 S. 1BGleiG gibt der Gleichstellungsbeauftragten zur Durchführung ihrer Aufgaben das Recht nicht nur zur "rechtzeitigen" (vgl. § 18 Abs. 1FFG), sondern auch "unverzüglichen" Unterrichtung, wobei unverzüglich i.S. des § 121 BGB zu verstehen ist. Unterlagen sind der Gleichstellungsbeauftragten nach § 20 Abs. 1 S. 2 BGleiG nicht nur "frühzeitig", sondern "frühestmöglich" vorzulegen. Nach § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG soll die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Da die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehört (vgl. § 18 Abs. 1 BGleiG), hat sie im Rahmen ihrer Aufgaben gem. §§ 20 Abs. 1 S. 4 BGleiG, 90 Abs. 3 BBG auch das Recht der Einsichtnahme in Personalakten, das - anders als noch nach dem FFG - unabhängig von der Einwilligung des oder der jeweiligen Beschäftigten besteht. Die Gleichstellungsbeauftragte hat damit in diesem Punkt weitergehende Rechte als die Personal- oder Schwerbehindertenvertretung (§ 68 Abs. 2 S. 3 BPersVG, § 95 Abs. 3 SGB IX).
§ 20 Abs. 2 S. 1 BGleiG gibt der Gleichstellungsbeauftragten ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 BGleiG hat die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Fragen, die ihrer zwingenden Beteiligung nach § 19 Abs. 1 und 2 BGleiG unterliegen, das Initiativrecht. § 20 Abs. 2 S. 3 BGleiG beschreibt die Ausübung des Beteiligungsrechts, das regelmäßig durch schriftliches, zu den Akten zu nehmendes Votum erfolgt. Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie der Gleichstellungsbeauftragten auf Verlangen die Gründe hierfür mitzuteilen.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann nach § 20 Abs. 2 S. 5 BGleiG Sprechstunden und Frauenversammlungen durchführen, Letztere, was neu ist, mindestens einmal jährlich. Neu ist auch, dass sie darüber kein Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen braucht, sondern eine geplante Versammlung der Dienststelle gegenüber lediglich anzeigen muss. § 20 Abs. 2 S. 6 BGleiG stellt als ebenfalls gegenüber dem FFG neue Regelung klar, dass die Gleichstellungsbeauftragte an Personalversammlungen in allen Dienststellen teilnehmen kann und dort ein Rederecht hat, auch wenn sie nicht Beschäftigte dieser Dienststelle ist. Diese Klarstellung wurde erforderlich, weil Gleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 3 BGleiG auch für Dienststellen zuständig sein können, denen sie selbst nicht angehören. Nach § 48 BPersVG sind Personalversammlungen dienststellenfremden Personen nicht zugänglich, § 20 Abs. 2 S. 6 BGleiG geht als speziellere Regelung insoweit § 48 Abs. 1 S. 1 BPersVG vor.
Nach § 20 Abs. 3 S. 1 BGleiG haben die Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, sich zur Klärung grundsätzlicher Fragen, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, ohne Einhaltung des Dienstweges an das für Gleichstellungsfragen zuständige Bundesministerium zu wenden. Diese Regelung soll die bereits bestehende Praxis auf eine gesetzliche Grundlage stellen und zur einheitlichen Anwendung des Gesetzes beitragen sowie darüber hinaus Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststelle beizulegen helfen.