1. Ermittlung von Amts wegen
[1] § 20, der § 24 VwVfG entspricht, normiert den Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde hat von Amts wegen alle notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob das Verwaltungsverfahren von Amts wegen oder nur auf Antrag einzuleiten ist (vgl. hierzu § 18).
[2] Die Ermittlungen sind auf die entscheidungserheblichen Umstände zu beschränken. Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde dabei nach pflichtgemäßem Ermessen; § 35 SGB I ist zu beachten. Es sind die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
[3] Bei antragsabhängigen Leistungen sind die Ermittlungen nur soweit zu führen, wie dies der Antrag erfordert.
[4] Der Sachverhalt ist ohne Einschränkungen durch den Vortrag der Beteiligten oder eventueller Beweisangebote zu ermitteln. Der Sachverhalt ist auch zugunsten des Betroffenen aufzuklären, auch wenn dieser seine Rechte nicht vollständig kennt.
[5] Ermittlungen sind nur dort notwendig, wo der Tatsachenvortrag für die Behörde nicht ausreichend ist oder sie Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hat. Die Behörde muss von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Tatsachen überzeugt sein.
[6] Bei der Sachverhaltsermittlung ist § 60 SGB I zu berücksichtigen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nicht, die gesetzlich vorgesehene, aber fehlende Mitwirkung des Betroffenen durch verstärkte eigene Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen.
[7] Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung kann zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führen. Überflüssige, umständliche und zeitraubende Ermittlungen können die Verzinsungspflicht nach § 44 SGB I auslösen bzw. Haftungsansprüche oder Untätigkeitsklagen nach sich ziehen.
2. Verwertung des Ermittlungsergebnisses
Hat die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt, hat sie aufgrund des Ermittlungsergebnisses in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Ermittlungsergebnisse können auch verwertet werden, wenn ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass ein anderes Ergebnis bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist.
3. Verpflichtung zur Antragsentgegennahme
[1] § 20 Abs. 3 legt fest, dass die Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern darf, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
[2] Ist bei einer Willenserklärung oder bei Anträgen die Mithilfe einer Behörde vorgesehen (z.B. § 84 SGG - Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift bei der Behörde), so hat sie diese zu leisten.
[3] § 16 Abs. 1 SGB I bleibt unberührt.