[1] Für Arbeitnehmer ist nach § 66 Abs. 1 SGB IX das Regelentgelt das vor der Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte laufende Arbeitsentgelt.

[2] Bei der Berechnung des Regelentgelts nach § 67 Abs. 1 SGB IX ist zu unterscheiden,

  • ob das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen ist; dann ist die Regelentgeltberechnung nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 vorzunehmen oder
  • ob das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder eine Regelentgeltberechnung nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 nicht möglich ist; dann ist die Regelentgeltberechnung nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen.

[3] Für die Feststellung des Regelentgelts sind maßgebend:

[4] Zunächst ist das Regelentgelt aus dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt, also ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen und ohne Berücksichtigung von beitragsfreier Entgeltumwandlung, zu berechnen. Anschließend erfolgt gegebenenfalls eine Erhöhung des Regelentgelts um einen Hinzurechnungsbetrag aus dem in der Rentenversicherung beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelt (vergleiche Ziffer 3) oder eine Minderung um einen Abzugsbetrag aus beitragsfrei umgewandeltem Arbeitsentgelt (vergleiche Ziffer 5.3). Das Ergebnis ist das (kumulierte) Regelentgelt.

2.1 Personenkreis des § 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX (Bemessung des Arbeitsentgeltes nach Stunden)

[1] Die Regelentgeltberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX ist für alle Arbeitnehmer anzuwenden, deren Arbeitsentgelt sich einer Arbeitsstundenzahl zuordnen lässt.

[2] Selbst wenn das Arbeitsentgelt monatlich abgerechnet wird, bleibt das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen, wenn sich dessen Höhe nach der Anzahl der Arbeitsstunden innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes richtet.

     
 

Ablauf der Berechnung des Regelentgeltes aus laufendem Arbeitsentgelt

§ 67 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX bei nach Stunden bemessenem Entgelt
 
   
 

Bemessungszeitraum bestimmen:

Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung
 
   
 

Arbeitsstunden feststellen:

Zahl der Stunden, in denen das Arbeitsentgelt erzielt wurde (Gesamtarbeitsstunden)
 
   
 

Wöchentliche Arbeitszeit ermitteln:

Regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden (einschließlich regelmäßiger Mehrarbeitsstunden)
 
   
 

Arbeitsentgelt feststellen:

Im Bemessungszeitraum erzieltes/vereinbartes Entgelt
 
     

1. Berechnungsschritt:

Laufendes Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden (Gesamtarbeitsstunden)
= Stündliches Bruttoarbeitsentgelt (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma, siehe Kapitel III)

2. Berechnungsschritt:

Stündliches Bruttoarbeitsentgelt x regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = wöchentlicher Betrag (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma)

3. Berechnungsschritt:

wöchentlicher Betrag : 7 = kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt (bürgerlich zu runden auf 2 Stellen nach dem Komma)

2.1.1 Berechnungsfaktoren

2.1.1.1 Bemessungszeitraum

[1] Für die Berechnung des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung abgerechneten und abgelaufenen Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Entgelt zugrunde zu legen.

[2] Ist der betriebsübliche Entgeltabrechnungszeitraum kürzer als vier Wochen (zum Beispiel 1 Woche), sind mehrere Entgeltabrechnungszeiträume so zusammenzurechnen, dass sich ein Zeitraum von mindestens vier Wochen ergibt.

2.1.1.1.1 "Abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum

Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgeltes ist das laufende Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten und abgelaufenen Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, der Bankgutschrift oder den Zeitpunkt der Vorausberechnung des Entgelts aufgrund der Beitragsfälligkeit nach § 23 Abs. 1 SGB IV kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten zum Beispiel aufgrund Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung oder unbezahlten Urlaubs sind somit hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

Beispiele

  Beispiel 1: Beispiel 2: Beispiel 3:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung 10.7. 10.7. 10.7.
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung erfolgt jeweils am
des folgenden Monats
5. 12. 5.
Unbezahlter Urlaub 10.6. bis 19.6.
Lösung:
Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) Juni Juni Mai Juni

Beispiel 4:

Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung 24.4.

Entgeltabrechnung erfolgt ha...

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