Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Leistung erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgeltes zugrunde zu legen.

Beispiel 6:

Aufnahme der Beschäftigung 1.3.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung 15.3.
monatliche Entgeltabrechnung
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Lösung:

Bemessungszeitraum ist die Zeit vom 1.3. bis 14.3.

Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das laufende Arbeitsentgelt vom 1.3. bis 14.3. zugrunde zu legen.

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