[1] Im Rahmen tariflicher oder vertraglicher Arbeitszeitflexibilisierung werden während der effektiven Beschäftigungszeit angesammelte Arbeitszeitguthaben oder Arbeitsentgeltguthaben unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in längeren Freizeitphasen (mehrere Monate oder Jahre) abgebaut.
[2] Nach dem "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten" vom 6.4.1998 dauert in diesen Fällen für die Zeit der Freistellung das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt fort.
[3] Die Zeit der Freistellung wirkt sich nicht auf die Berechnung des Übergangsgeldes aus, weil sich der Bemessungszeitraum nicht verschiebt.
[4] Entsprechend der Verteilung der Beiträge zur Sozialversicherung bestimmt das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte laufende Arbeitsentgelt das Regelentgelt.
Beispiel 12:
Arbeitsphase, in der der Versicherte vollbeschäftigt ist: | 1.7. bis 31.12. |
Freizeitphase mit Freistellung von der Arbeit: | 1.1. bis 31.3. |
Arbeitsphase: | 1.4. bis 30.6. |
Beginn der medizinischen Leistung in der Freizeitphase: | 15.2. |
Lösung: | |
Die Gesamtzeit (Arbeitsphase und Freizeitphase) vom 1.7. bis 14.2. gilt als durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Das vom 1.1. bis 31.1. (Bemessungszeitraum) der Beitragsberechnung zugrunde liegende laufende Arbeitsentgelt ist Berechnungsgrundlage für die Übergangsgeldberechnung. |
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