[1] Im Rahmen tariflicher oder vertraglicher Arbeitszeitflexibilisierung werden während der effektiven Beschäftigungszeit angesammelte Arbeitszeitguthaben oder Arbeitsentgeltguthaben unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in längeren Freizeitphasen (mehrere Monate oder Jahre) abgebaut.

[2] Nach dem "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten" vom 6.4.1998 dauert in diesen Fällen für die Zeit der Freistellung das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt fort.

[3] Die Zeit der Freistellung wirkt sich nicht auf die Berechnung des Übergangsgeldes aus, weil sich der Bemessungszeitraum nicht verschiebt.

[4] Entsprechend der Verteilung der Beiträge zur Sozialversicherung bestimmt das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte laufende Arbeitsentgelt das Regelentgelt.

Beispiel 12:

Arbeitsphase, in der der Versicherte vollbeschäftigt ist: 1.7. bis 31.12.
Freizeitphase mit Freistellung von der Arbeit: 1.1. bis 31.3.
Arbeitsphase: 1.4. bis 30.6.
Beginn der medizinischen Leistung in der Freizeitphase: 15.2.
Lösung:
Die Gesamtzeit (Arbeitsphase und Freizeitphase) vom 1.7. bis 14.2. gilt als durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Das vom 1.1. bis 31.1. (Bemessungszeitraum) der Beitragsberechnung zugrunde liegende laufende Arbeitsentgelt ist Berechnungsgrundlage für die Übergangsgeldberechnung.

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