Siehe § 20 SGB VI; § 20 SGB VI i.d.F. vom 14.12.2016 bis 29.12.2016, § 20 SGB VI i.d.F. bis 13.12.2016

1. Rechtsanwendung

[1] Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht mit Beginn der Leistung. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Übergangsgeld für die gesamte Leistung immer nach dem Recht zu beurteilen ist, das zu Beginn der Leistung maßgeblich ist beziehungsweise war. Das gilt auch bei den so genannten einheitlichen Leistungsfällen (zum Beispiel Reha-Vorbereitungslehrgang, anschließende berufliche Weiterbildung und Anschlussübergangsgeld).

[2] Bereits bei Inkrafttreten der Änderung durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)" am 14.12.2016 war der Wille des Gesetzgebers erkennbar, § 20 SGB VI um die Absätze 2 bis 4 zu erweitern, sodass der Fassung vom 14.12.2016 bis 29.12.2016 in der Praxis keine Bedeutung zukommt. § 20 SGB VI in der ab 30.12.2016 durch Artikel 7 BTHG geänderten Fassung ist daher bereits ab dem 14.12.2016 anzuwenden.

2. Allgemeines

Das Übergangsgeld gehört zu den unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gewährleistet bei der Durchführung der erforderlichen Leistungen und in bestimmten Fällen zwischen und nach einer Leistung die wirtschaftliche Versorgung des Versicherten und seiner Familie. Bei der Anspruchsprüfung ist zum einen nach der Art der Leistungen und zum anderen nach dem Status des Versicherten zu unterscheiden. Während der Erbringung der Leistungen ist grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ganztägig ambulant erbracht wird oder ob Arbeitsunfähigkeit besteht.

3. Voraussetzungen

3.1 Personenkreis

Anspruch auf Übergangsgeld haben nur Versicherte. Keinen Übergangsgeldanspruch haben demnach zum Beispiel nichtversicherte Angehörige, die aus der Rentenversicherung eines versicherten Ehegatten[/Lebenspartners] eine Leistung zur onkologischen Nachsorge nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erhalten.

3.2 Art der Leistungen

3.2.1 Leistungen, die nach dem 13.12.2016 begonnen haben

Einen Anspruch auf Übergangsgeld für Versicherte begründen

3.2.1.1 Leistungen zur Prävention

[1] Leistungen zur Prävention nach § 14 SGB VI unterteilen sich in der Regel in verschiedene Phasen:

  • Initialphase (ganztägig ambulant oder stationär)
  • ambulante Trainingsphase
  • Eigenaktivitätsphase und
  • Auffrischungsphase (ganztägig ambulant oder stationär).

[2] Während der ganztägig ambulanten und der stationären Phasen besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld unter denselben Voraussetzungen wie bei ganztägig ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Wegen der Einkommensanrechnung nach § 72 SGB IX kommt jedoch grundsätzlich kein Übergangsgeld zur Auszahlung.

[3] Hinsichtlich der ambulanten Trainingsphase gelten die Ausführungen zu Leistungen zur Nachsorge sinngemäß.

[4] Während der Eigenaktivitätsphase besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.

3.2.1.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur onkologischen Nachsorge

[1] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI i.V.m. § 42 SGB IX und Leistungen zur onkologischen Nachsorge nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI lösen grundsätzlich, unabhängig von deren zeitlichem Umfang, einen Übergangsgeldanspruch aus, wenn sie in stationärer oder ganztägig ambulanter Form erbracht werden. Der Übergangsgeldanspruch für ganztägig ambulante Leistungen ist unter den gleichen Voraussetzungen gegeben wie der Anspruch auf Übergangsgeld bei stationären Leistungen.

[2] Die Kriterien für eine (ganztägig) ambulante Rehabilitation wurden in der auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bestehenden "Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation" festgelegt. Ebenso wie die stationäre Rehabilitation geht auch die ganztägig ambulante Rehabilitation in aller Regel von einem ganzheitlichen Ansatz aus. Insofern ist Übergangsgeld grundsätzlich für die gesamte Dauer der Leistung, einschließlich Wochenende und Feiertage zu zahlen. Im Übrigen wird auf Kapitel VIII hingewiesen.

[3] Wird die ambulante Leistung durch indikationsspezifische Konzepte mit einer reduzierten oder abgestuften täglichen Dauer durchgeführt, besteht ein Übergangsgeldanspruch nur für die Tage der Teilnahme an der Behandlung.

[4] Übergangsgeld anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) wird von der gesetzlichen Rentenversicherung nur während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder im unmittelbaren Anschluss (§ 71 Abs. 5 SGB IX) daran erbracht (vergl...

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