Vorwort
Die Rentenversicherungsträger hatten in dem "Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld" mit Stand Januar 1999 erstmals die leistungsrechtlichen Vorschriften zum Übergangsgeld kommentiert. Beschlüsse der Gremien der Deutschen Rentenversicherung, zum Beispiel Auslegungsfragen aufgrund gesetzlicher Änderungen und neuer Rechtsprechung, werden seitdem regelmäßig in das Rundschreiben eingearbeitet.
Mit der nun vorliegenden Neuauflage, Stand: Juli 2019, sind unter anderem weitere Auslegungen zur Zahlung von Übergangsgeld, Entscheidungen der Gremien der Deutschen Rentenversicherung, höchstrichterliche Rechtsprechung, Auswirkungen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Grundsätze zur Einstufung in Qualifikationsgruppen im Zusammenhang mit § 68 SGB IX berücksichtigt worden.
Es wird den mit Fragen der Übergangsgeldbearbeitung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststellen der gesetzlichen Rentenversicherung wieder eine überarbeitete Hilfestellung bei der Anwendung der aktuellen Vorschriften geboten. Darüber hinaus wird allen weiteren Interessierten die Möglichkeit gegeben, sich über Anspruch, Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes zu informieren. Das Gemeinsame Rundschreiben steht im Internet zur Verfügung.
Auch diese aktuell vorliegende Fassung des "Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld" wurde insbesondere unter Mitarbeit der Mitglieder der Gemeinsamen Arbeitsgruppe "Barleistungen", Frau Kolletschke, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Frau Bormann, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Herrn Ruhmöller, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Herrn Prohaska, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Frau Höß, Deutsche Rentenversicherung Schwaben, Herrn Henning, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Frau Franzke, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Frau Wald, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Herrn Linz, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, sowie Herrn Detlef Schmidt, Herrn Stefan Grote und Herrn Ritz, Deutsche Rentenversicherung Bund, erstellt.
Juli 2019
Deutsche Rentenversicherung Bund
I Leistungen zum Lebensunterhalt
Siehe § 65 SGB IX
[1] Die Vorschrift des § 65 SGB IX gibt einen Überblick über die Leistungen, die den Lebensunterhalt der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihrer Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen sollen und nennt die auf die jeweiligen Leistungen anwendbaren Vorschriften.
[2] Mit den Absätzen 1 bis 5 des § 65 SGB IX und den §§ 66 bis 72 SGB IX werden die Regelungen zum Übergangsgeld, die im SGB III, SGB VI und SGB VII sowie im BVG normiert waren, weitestgehend zusammengefasst und vereinheitlicht. Diese Vorschriften sind unmittelbar anzuwenden, es sei denn, dass besondere Regelungen für die jeweiligen Rehabilitationsträger etwas Abweichendes bestimmen. Dies ist bei den Trägern der Rentenversicherung mit den §§ 20 und 21 SGB VI der Fall.
[3] Nach Absatz 3 der Vorschrift löst die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder einer Arbeitserprobung einen Anspruch auf Übergangsgeld aus, wenn der Versicherte wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt.
[4] Damit wird sichergestellt, dass zum Beispiel selbstständig Tätige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ein Übergangsgeld erhalten können.
[5] Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht nach Absatz 4, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Die Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld und die Anspruchsdauer sind in § 24i SGB V geregelt. Übergangsgeld ruht auch dann in voller Höhe, wenn es höher ist als das Mutterschaftsgeld. Verzichtet die Versicherte auf Mutterschaftsgeld, so ist sie so zu behandeln, als ob sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hätte.
[6] Seit In-Kraft-Treten des SGB IX ist regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung zur Teilhabe stationär oder ganztägig ambulant erbracht wird, ob Arbeitsunfähigkeit besteht oder der Betroffene wegen dieser Leistung an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
[7] Wegen der klaren Trennung der Zuständigkeiten bei der Erbringung von Entgeltersatzleistungen ist Absatz 7 der Vorschrift, wonach die Rehabilitationsträger nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung zur gegenseitigen Abgrenzung der Entgeltersatzleistungen vereinbaren sollten, durch Artikel 4 Nr. 2 des 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze ab 11.8.2010 aufgehoben worden.
[8] Jedoch ist mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) in den § 20 Abs. 4 SGB VI, welcher am 30.12.2016 in Kraft getreten ist, eine Regelung aufgenommen worden, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband bis zum 31.12....