[1] An den Bezug der vorangegangenen Entgeltersatzleistung muss sich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 42 fortfolgende SGB IX, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 5 und § 57 beziehungsweise § 60 SGB IX, eine Leistung zur Prävention nach § 14 SGB VI oder eine Leistung zur onkologischen Nachsorge nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI unmittelbar anschließen, die einen Übergangsgeldanspruch begründet.
[2] Ein Anschluss liegt nur vor, wenn zum Beispiel zwischen dem zuvor bezogenen Krankengeld und dem nachfolgend zu zahlenden Übergangsgeld lediglich eine durch ein Wochenende beziehungsweise durch einen oder mehrere Feiertage bedingte Unterbrechung liegt. Zur Unmittelbarkeit gelten die Ausführungen in Kapitel II, Ziffer 2.3.
[3] Ein Anschluss des Übergangsgeldes an ein vorangegangenes Krankengeld liegt auch dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe andauert, jedoch der Krankengeldbezug unterbrochen ist, weil die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 1 SGB V ausgeschöpft wurde (Aussteuerung).
[4] Bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III unmittelbar vor Beginn einer ambulanten Leistung mit zeitlich geringem Umfang sieht § 20 Abs. 1 SGB VI zunächst einen Anspruch auf Übergangsgeld vor. Bezogen auf den Beginn der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld.
[5] § 20 Abs. 2 SGB VI schließt den Anspruch auf Übergangsgeld allerdings aus, wenn Versicherte durch die Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe nicht gehindert sind, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
[6] Zwar haben arbeitsunfähige Versicherte einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V, sie erhalten jedoch wegen § 48 Abs. 1 SGB V aktuell kein Krankengeld sondern aufgrund der Aussteuerung Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
[7] Der Anspruch auf Übergangsgeld ist aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nach § 20 Abs. 2 SGB VI zu beurteilen.
[8] Bei der Teilnahme an einer ganztägig ambulanten oder stationären Leistung ist der Versicherte gehindert, eine ganztätige Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Übergangsgeld ist nach § 69 SGB IX in Verbindung mit § 21 Abs. 3 SGB VI zu berechnen.