[1] Das Übergangsgeld wird centgenau berechnet und ausgezahlt. Berechnungen von Geldleistungen, hierzu zählt auch das Übergangsgeld, werden nach § 123 SGB VI auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Bei der Ermittlung der Rechenwerte ist mit drei Dezimalstellen nach dem Komma zu arbeiten, wobei die zweite Stelle um einszu erhöhen ist, wenn die dritte Stelle fünf oder mehr ergibt ("bürgerliche Rundung"). Dies gilt für das Endergebnis der Berechnung wie auch für etwaige Zwischenergebnisse.

[2] Ist ein Geldbetrag für das Übergangsgeld in Höhe eines vollen Euro-Betrages zu ermitteln, erfolgt eine Rundung auf den nächsthöheren vollen Wert, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Ziffern fünf bis neun ergeben würde.

[3] Bei der Bildung des Verhältniswertes gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (Verhältnis von Regelentgelt zum Nettoarbeitsentgelt) ist nach § 121 Abs. 1 SGB VI auf vier Dezimalstellen zu berechnen, da es sich nicht um einen Geldbetrag handelt. Gleiches gilt bei der Ermittlung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden).

[4] Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur onkologischen Nachsorge einen Anspruch auf Übergangsgeld, ist eine Übergangsgeldberechnung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen die bisherigen Leistungen während der medizinischen Rehabilitation als Vorschuss auf das Übergangsgeld weiter (§ 25 SGB II). Die verauslagten Beträge sind ihnen vom Rentenversicherungsträger zu erstatten. Der Umfang des Erstattungsanspruchs bestimmt sich nach § 102 SGB X (vergleiche auch Kapitel VII).

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