Siehe § 65 Abs. 1 und 2 SGB IX, § 71 SGB IX.

Abschnitt 1 – Übergangsgeld für die Dauer der Leistung (§ 65 Abs. 1 und 2 SGB IX und § 71 SGB IX)

1 Allgemeines

[1] Eine spezielle gesetzliche Vorschrift, die im Einzelnen die Verpflichtung zur Zahlung von Übergangsgeld während der Dauer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI in Verbindung mit § 42 ff SGB IX) oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 5 SGB IX und § 57 beziehungsweise § 60 SGB IX) beinhaltet, ist im SGB IX nicht enthalten.

[2] Die Verpflichtung ergibt sich jedoch aus § 65 SGB IX. Danach ist festgelegt, dass die Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) beziehungsweise von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) nach Maßgabe des Neunten Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI Übergangsgeld leisten. Dies gilt auch für die Leistungen zur Prävention (§ 14 SGB VI), die Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI) und für sonstigen Leistungen zur Teilhabe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn die in § 20 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche Kapitel II).

[3] Für Übergangsgeldansprüche außerhalb der o. g. Leistungen (zwischen oder nachher) sind spezielle zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. Abschnitte 2 - 5).

[4] Unabhängig von den einzelnen Leistungsarten, für die grundsätzlich Übergangsgeld zu zahlen ist, steht für unentschuldigte Fehltage kein Übergangsgeld zu. Auf Abschnitt 2 bis 5 und den Anhang "Regelungen zu Fehlzeiten" wird verwiesen.

2 Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen

[1] Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen grundsätzlich mit der Aufnahme und enden mit der Entlassung. Dabei führen Zeiten der Beurlaubung aus besonderem Anlass, Familienheimfahrten, Ferien u.a. grundsätzlich nicht zu einem Übergangsgeldausschluss.

[2] Ist bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Anreise bereits am Tag vor Beginn der Leistung erforderlich, ist das Übergangsgeld bereits ab dem Anreisetag zu zahlen.

[3] Fehlzeiten sowie Unterbrechungen und deren Auswirkungen auf das Übergangsgeld sind im Anhang "Regelungen zu Fehlzeiten" beschrieben (Anhang 1: Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).

[4] Bei ganztägig ambulanten Leistungen im Sinne der Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation - Allgemeiner Teil - ist das Übergangsgeld für die Tage der Teilnahme zu zahlen. Wenn diese von Montag bis Freitag durchgeführt werden, steht Übergangsgeld auch für die umschlossenen Wochenenden und Feiertage zu. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel das volle Therapieangebot von Dienstag bis Sonnabend wahrgenommen wird, so dass Übergangsgeld auch für die von Behandlungstagen umschlossenen beiden Tage am Sonntag und Montag zu zahlen ist.

[5] "Umschlossen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass an den Tagen vor und nach dem Wochenende beziehungsweise dem Feiertag für den Versicherten grundsätzlich ein Therapieangebot in der Rehabilitationseinrichtung vorgesehen ist. Krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Übergangsgeldzahlung unmittelbar vor oder nach einem Wochenende schließen eine Zahlung von Übergangsgeld für das betreffende Wochenende nicht aus (vergleiche Beispiele 4 und 5).

[6] Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form von so genannten Kombinationsbehandlungen, das heißt im Wechsel zwischen stationärer und ganztägig ambulanter Form oder umgekehrt, durchgeführt werden.

[7] Fehlzeiten sowie Unterbrechungen und deren Auswirkungen auf das Übergangsgeld sind im Anhang "Regelungen zu Fehlzeiten" beschrieben (Anhang 2: Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).

Beispiel 1:

Ganztägig ambulante Rehabilitation vom 06.09. bis 26.09.
Therapietage: Montag bis Freitag  
unentschuldigter Fehltag am Freitag, dem 14.09.

Lösung:

Für den unentschuldigten Fehltag am 14.09. (Freitag) ist kein Übergangsgeld zu zahlen. Für die darauffolgenden Tage (Sonnabend und Sonntag) steht Übergangsgeld zu, da die Leistung am Montag, dem 17.09. wieder fortgesetzt wird.

Beispiel 2:

Ganztägig ambulante Rehabilitation vom 06.09. bis 26.09.
Therapietage: Montag bis Freitag  
unentschuldigter Fehltag (Freitag und Montag) am 14.09. und 17.09.

Lösung

Übergangsgeld steht lediglich für die Zeit vom 06.09. bis 13.09. und vom 18.09. bis 26.09. zu.

Die beiden unentschuldigten Fehltage umschließen das Wochenende, so dass für die beiden Fehltage und das umschlossene Wochenende kein Übergangsgeld zu zahlen ist; das ist der Zeitraum vom 14.09. bis 17.09.

Beispiel 3:

Ganztägig ambulante Rehabilitation, geplant vom 04.09. bis 24.09.
Therapietage: Montag bis Freitag  
unentschuldigter Fehltag am Montag, dem 24.09.

Lösung:

Da der Versicherte an seinem letzten geplanten Therapietag am Montag, dem 24.09., unentschuldigt fehlte, ist Übergangsgeld lediglich vom 04.09. bis zum 21.09. (Freitag) zu zah...

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