Besitzstandszulagen für Angestellte im Schreib- und Vorzimmerdienst
Hier: Anrechnung der im Rahmen der Einkommensrund 2008/2009 vereinbarten Erhöhung der Entgelte auf die für Angestellte im Schreib- und Vorzimmerdienst außer- und übertariflich gezahlten persönlichen Besitzstandszulagen
Bezug: Mein Rundschreiben vom 30. April 2008, D II 2 – 220 233-51/6 i.V.m. meinen Rundschreiben vom 10. Oktober 2005, D II 2 - 220 210/643, 24. Oktober 2005, D II 2 - 220 210 - 1/9, 18. Dezember 2006, D II 2 – 220 254/2 u. D II 2 - 220 210 - 1/9 und 28. Februar 2008, D II 2 – 220 254/2 u. D II 2 - 220 210 - 1/9
In Ziffer 4 meines Rundschreibens vom 30. April 2008 - D II 2 - 220 233-51/6 zur Zahlbarmachung der Entgelte hatte ich aufgrund der Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten des Bundes ab dem 1. Januar 2008 Hinweise zum Abschmelzen der seit dem 1. Oktober 2005 anstelle der Funktionszulage und der Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst außertariflich gezahlten persönlichen Besitzstandszulagen gegeben. Für Beschäftigte im Schreib- und Vorzimmerdienst bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, wenn abweichend von der in meinem o.g. Rundschreiben aufgeführten Regelung hinsichtlich des Abschmelzens dieser Besitzstandszulagen nach folgenden Maßgaben verfahren wird:
Soweit Beschäftigte anstelle der bisherigen Funktionszulage im Schreibdienst und /oder der bisherigen Leistungszulage im Schreibdienst außertariflich eine persönliche Besitzstandszulage nach Ziffer 2.2.1.1.3 Buchstaben b) bzw. c) meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643 i.V.m. meinen Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210 - 1/9 und vom 18. Dezember 2006 - D II 2 - 220 254/2 und D II 2 - 220 210 - 1/9 erhalten, ist ein Drittel des gesamten Erhöhungsbetrages, welcher sich aufgrund der Tariferhöhung zum 1. Januar 2008 (Anhebung der Entgelte um 50 EUR und anschließend um 3,1 v.H.) ergibt, auf diese Besitzstandszulagen anzurechnen. Der sich aufgrund der Tariferhöhung zum 1. Januar 2009 ergebende Erhöhungsbetrag (Anhebung der Entgelte um weitere 2,8 v.H.) wird ab 1. Januar 2009 ebenfalls zu einem Drittel auf den noch verbleibenden Betrag dieser Besitzstandszulagen angerechnet.
In gleicher Weise ist mit übertariflich gezahlten persönlichen Besitzstandszulagen einschließlich eines ggf. übertariflich gezahlten Garantiebetrages zu verfahren, die Beschäftigte aufgrund der Regelungen in meinen Rundschreiben vom 18. Dezember 2006 und vom 28. Februar 2008 - D II 2 - 220 254/2 u. D II 2 - 220 210 - 1/9 zur Gewinnung von Schreibkräften für den Vorzimmerdienst und für Tätigkeiten außerhalb des Schreib- und Fernschreibdienstes erhalten.
Sofern Beschäftigten mehrere persönliche Besitzstandszulagen nach den o.g. Regelungen nebeneinander gewährt werden, ist zunächst die für die bisherige Leistungszulage gezahlte Besitzstandszulage abzuschmelzen. Anschließend ist die anstelle der bisherigen Funktionszulage gezahlte Besitzstandszulage und schließlich die aufgrund des Wechsels in den Vorzimmerdienst gezahlte persönliche Besitzstandszulage um den ggf. noch verbleibenden Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Für die vorgenannten übertariflichen Maßnahmen können zusätzliche Mittel nicht bereitgestellt werden. Ein entsprechender Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.