(1) | Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. 2Bestehen Studierende die Abschlussprüfungen des Studienteils vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das ausbildungsintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. |
(2) | Das Vertragsverhältnis endet neben einer Kündigung aus den in § 3 Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG/Pflege – oder in § 16 Abs. 4 TVAöD –Allgemeiner Teil- genannten Gründen:
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. |
(3) | Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Aus-bildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen. |
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