(1) Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. 2Bestehen Studierende die Abschlussprüfungen des Studienteils vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das ausbildungsintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(2)

Das Vertragsverhältnis endet neben einer Kündigung aus den in § 3 Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG/Pflege – oder in § 16 Abs. 4 TVAöD –Allgemeiner Teil- genannten Gründen:

  1. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
  2. bei Nichtabsolvierung oder bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studien- oder Ausbildungsprüfung; dies gilt nicht, sofern sich deswegen das Vertragsverhältnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - oder in dessen entsprechender Anwendung verlängert.

Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Aus-bildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.

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