(1) Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. Bestehen Studieren-de die Abschlussprüfungen des Studienteils vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das ausbildungsintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(2)

Das Vertragsverhältnis ist zu beenden:

  1. bei Abbruch des Ausbildungs- oder Studienteils,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
  3. bei Nichtabsolvierung oder bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung; dies gilt nicht, sofern sich deswegen das Vertragsverhältnis nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - oder in dessen entsprechender Anwendung verlängert.

Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Aus-bildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge