Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
HIER: Tarifeinigung 2012
In der dritten Verhandlungsrunde haben sich die Tarifvertragsparteien in der Nacht zum 31. März 2012 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Tarifeinigung ist als Anla-ge beigefügt. Es wurde eine Erklärungsfrist bis zum 30. April 2012 vereinbart. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen, in denen die notwendigen Tarifverträge und Änderungstarifverträge erarbeitet werden, wird ein Einführungsrundschreiben erstellt. Erste Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte sollen zusammen mit den neuen Entgelttabellen noch vor Abschluss der Redaktionsverhandlungen bekanntgegeben werden.
Wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses sind:
- Die Entgelte der Tarifbeschäftigten steigen insgesamt um 6,3 % (ab 1. März 2012 um 3,5 %, ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %).
- Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD und Praktikantenentgelte nach TVPöD erhöhen sich um Festbeträge von 50,00 EUR ab 1. März 2012 und um weitere 40,00 EUR ab 1. August 2013,
- Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden und Verbesserungen bei der Übernahme von Fahrtkosten zu auswärtigen Berufsschulen,
- Neuregelung zur diskriminierungsfreien Staffelung des Urlaubsanspruchs: Alle Tarifbeschäftigten erhalten unter Wahrung bestehender Besitzstände in der Fünftagewoche einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen Erholungsurlaub. Der Anspruch erhöht sich mit Vollendung des 55. Lebensjahres aufgrund des steigenden Erholungsbedürfnisses auf 30 Tage.
Auf zwei weitere Punkte im Zusammenhang mit der Neuregelung zum Urlaub weise ich gesondert hin. Zum einen ist vereinbart, folgende Regelung zu bestehenden Ansprüchen im TVÜ-Bund aufzunehmen:
Zitat
Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31. Dezember 2012 das 40. Lebensjahr vollenden, beträgt abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD unberührt. Satz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Zum anderen gilt hinsichtlich der Übertragung von Erholungsurlaub weiterhin die übertarifliche Regelung aus meinem Rundschreiben vom 25. August 2008 – D 5- 220 210-2/26 – . Danach verfällt der Urlaub erst, wenn er nicht innerhalb von zwölf Mona-ten nach dem Ende des Urlaubsjahrs in Anspruch genommen worden ist. Eventuelle Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2011 verfallen daher erst Ende Dezember 2012.
Anlage - Einigungspapier - Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern