Betreff: Aktualisierung der Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster des Bundes
Bezug:

Meine Rundschreiben

vom 24. März 2014 (D 5 - 31003/2#4),

vom 3. August 2012 (D 5 - 220 233 - 53/7),

vom 30. Juni 2010 (D 5 - 220 232 - 1/5),

vom 10. Juli 2007 (D II 2 - 220 223 - 5/11),

vom 31. Juli 2006 (D II 2 - 220 210 - 4/2) und

vom 22. Dezember 2005 (D II 2 - 220 210 - 2/0)

Die Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster bedurften einer Überarbeitung.

Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer doppelten Schriftformklausel in einem Formularvertrag wurde die entsprechende Klausel in allen Arbeitsvertrags- und Ausbildungsvertragsmustern nicht mehr aufgenommen (bislang § 6 des Arbeitsvertragsmusters bzw. § 9 der Ausbildungsvertragsmuster). Das tarifvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Nebenabreden aus § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist davon nicht betroffen und deshalb als § 5 Abs. 3 der Arbeitsvertrags- und Ausbildungsvertragsmuster neu aufgenommen. Diese Änderung war in allen hier angehängten Arbeitsvertrags- bzw. Ausbildungsvertragsmustern vorzunehmen. Als Folgeänderungen wurden im Arbeitsvertragsmuster "Änderungsvertrag" die folgenden beiden Optionen aufgenommen: Aufhebung der vereinbarten Schriftformklausel in § 6 des bisherigen Arbeitsvertrags und für Nebenabreden die Vereinbarung der neuen Schriftformklausel als neuen § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags.

Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art. Unter anderem werden die Arbeitsvertragsmuster weiter vereinheitlicht: Die in den Mustern für befristete Beschäftigung in § 3 enthaltene deklaratorische Regelung zur Kündigungsmöglichkeit bei befristeter Beschäftigung ist der Einheitlichkeit halber jetzt auch in das Arbeitsvertragsmuster für die befristete Übernahme von Auszubildenden aufgenommen. In den Arbeitsvertragsmustern für befristete Beschäftigung ist in § 3 bei der Regelung zur Dauer der Probezeit der Verweis auf die Regelung im TVöD entfallen, weil hier je nach Sachlage entweder § 2 Abs. 4 TVöD oder § 30 Abs. 4 TVöD die Grundlage sein können.

In die überarbeitete Fassung des Änderungsvertrags wurden insbesondere zusätzliche Optionen aufgenommen. Zum einen die nach § 11 TVöD bestehende Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, so dass anschließend die vorherigen Arbeitsbedingungen wieder aufleben. Zum anderen sind die bislang jeweils als separate Änderungsverträge gefassten Vereinbarungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. eines FALTER-Arbeitszeitmodells als Optionen in den Änderungsvertrag integriert. Damit sind keine Änderungen verbunden. Es dient vielmehr der Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei den Änderungsbefehlen in den Änderungsverträgen. Zudem sind die entsprechenden Hinweise in die Erläuterungen zu den Musterarbeitsverträgen integriert worden.

Zur Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG hat das BAG zum Verbot der Vorbeschäftigung aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entschieden, dass Arbeitsverhältnisse nicht mehr als vorherige Beschäftigung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen sind, wenn zwischen dem einzugehenden Arbeitsverhältnis und der letztmaligen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber drei Jahre liegen. Angesichts anhängiger Verfahren sowohl beim BAG als auch beim BVerfG besteht gegenwärtig allerdings keine Rechtssicherheit.

Bekannt gegeben werden hiermit:

  • Erläuterungen zu den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern (Anlage 1)
  • Arbeitsvertragsmuster für die

    • Einstellung auf unbestimmte Zeit (Anlage 2),
    • befristete Einstellung (Anlage 3),
    • befristete Einstellung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis nach § 16a Satz 1 TVAöD (Anlage 4),
    • Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags (Anlage 5),
  • Ausbildungsvertragsmuster mit Auszubildenden nach dem

    • TVAöD - Besonderer Teil Pflege (Anlage 6),
    • TVAöD - Besonderer Teil BBiG (Anlage 7),
  • Niederschriften [unverändert]

  • Merkblatt für Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Anlage 10) [nur hinsichtlich des Verweises auf gesetzliche Vorschriften aktualisiert].

Die vorgenannten Anlagen 1 bis 10 sind ab sofort zu verwenden und ersetzen die alten Muster nach Anlage 2 meines Rundschreibens vom 24. März 2014 (D 5 - 31003/2#4) in der vor der 4. Ergänzung vom 31. März 2015 geltenden Fassung, die Anlage 3 meines Rundschreibens vom 3. August 2012 (D 5 - 220 233 - 53/7), die Anlagen 2 und 3 meines Rundschreibens vom 30. Juni 2010 (D 5 - 220 232 - 1/5), die Anlage meines Rundschreibens vom 10. Juli 2007 (D II 2 - 220 223 - 5/11), die Anlagen meines Rundschreibens vom 31. Juli 2006 (D II 2 - 220 210 - 4/2) sowie die Anlagen 1 D bis G meines Rundschreibens vom 22. Dezember 2005 (D II 2 - 220 210 - 2/0).

Eines Abschlusses neuer Arbeits- oder Ausbildungsverträge allein zum Zweck der Übernahme der Änderungen in den Vertragsmustern bedarf es nicht.

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