Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet planmäßig mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit (Ziffer 8 der Richtlinie).

Bei vorzeitigem erfolgreichem Abschluss endet das Studium mit der Bekanntgabe des letzten Ergebnisses der Prüfungen durch das Prüfungsamt. Über die Verkürzung der Studienzeit entscheidet die Hochschule ggf. anhand nachgewiesener und anrechenbarer Studienleistungen. Studierende können diese nur in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragen. Der Ausbildende prüft dafür, ob eine Verkürzung mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil vereinbar ist.

In den Fällen, in denen Studierende den Ausbildungsteil oder den Studienteil oder beides endgültig abbrechen, sie aus hochschulrechtlichen Gründen durch die Hoch-schule exmatrikuliert werden oder eine Prüfung im Ausbildungs- oder Studienteil endgültig nicht bestanden wird, hat der Ausbildende das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.

Vor einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung sind die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Sofern es sich um eine Abschlussprüfung handelt, ist es möglich, die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Termin der Wiederholungsprüfung zu verlängern. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - kann das Vertragsverhältnis im Grundsatz maximal bis zu einem Jahr verlängert werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Härtefällen wie Erkrankung der Studierenden möglich. Mit dieser Zeitspanne wird etwaigen besonderen organisatorischen Rahmenbedingungen beim Ausbildenden und bei den externen Partnern (Hochschule, Berufsschule etc.) Rechnung getragen.

Wegen des hohen Ressourceneinsatzes für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang von Seiten des Ausbildenden ist davon auszugehen, dass die Zahl der bereitgestellten Studienplätze dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Gleichwohl können beim Ausbildenden Gründe eintreten, die eine Übernahme einer oder eines Studierenden nicht erlauben. Da es sich bei dem ausbildungsintegrierten dualen Studium um ein besonderes Vertragsverhältnis handelt, das zusätzlich zu einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf einen Studienabschluss erfordert, finden die Regelungen zur Übernahme nach § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - keine Anwendung. Ein diesbezüglicher Übernahmeanspruch von Studierenden besteht daher nicht.

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