Das duale Studium endet planmäßig mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag (Ziffer 8 des Abschnitts I) bzw. Studienvertrag (Ziffer 8 des Abschnitts II der Richtlinie) vereinbarten Vertragslaufzeit. Bei vorzeitigem erfolgreichen Abschluss endet das Studium mit der Bekanntgabe des letzten Ergebnisses der Prüfungen durch das Prüfungsamt. Über die Verkürzung der Studienzeit entscheidet die Hochschule ggf. anhand nachgewiesener und anrechenbarer Studienleistungen. Studierende können diese nur in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragen.

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Abschnitt I) prüft der Ausbildende, ob eine Verkürzung mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil vereinbar ist. Der Ausbildende hat in dem Fall, in denen Studierende den Ausbildungsteil oder den Studienteil oder beides endgültig abbrechen, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Falls die Studierenden aus hochschulrechtlichen Gründen durch die Hochschule exmatrikuliert werden oder eine Prüfung im Ausbildungs- oder Studienteil endgültig nicht bestehen, endet das Vertragsverhältnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung zu diesem Zeitpunkt, da der Vertrags-zweck entfällt. Vor einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung im Rahmen eines ausbildungsintegrierten dualen Studienganges sind die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Sofern es sich um eine Abschlussprüfung handelt, ist es möglich, das Vertragsverhältnis zwischen Ausbilder und Studierendem bis zum Termin der Wiederholungsprüfung zu verlängern. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - kann das Vertragsverhältnis im Grundsatz maximal bis zu einem Jahr verlängert werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Härtefällen möglich. Mit dieser Zeitspanne wird etwaigen besonderen persönlichen Umständen der Studierenden sowie den organisatorischen Rahmenbedingungen beim Ausbildenden und bei den externen Partnern (Hochschule, Berufsschule etc.) Rechnung getragen.

Gleiches gilt bei praxisintegrierten dualen Studiengängen nach Abschnitt II der Richt-linie und sowie bei Masterstudiengängen nach Abschnitt III der Richtlinie.

Wegen des hohen Ressourceneinsatzes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge von Seiten des Ausbildenden, ist davon auszugehen, dass die Zahl der be-reitgestellten Studienplätze dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Gleichwohl können beim Ausbildenden Gründe eintreten, die eine Übernahme einer oder eines Studierenden nicht erlauben.

Die Regelungen zur Übernahme nach § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - finden für duale Studiengänge nach den Abschnitten I und II der Richtlinie und Masterstudiengänge nach Abschnitt III der Richtlinie keine Anwendung. Ein diesbezüglicher Übernahmeanspruch von Studierenden besteht daher nicht.

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