Zusammenfassung

Betreff: Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
Bezug: Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar 2018
Aktenzeichen: D5-31005/38#1

Als Anlage übersende ich die Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nebst Musterverträgen für den Abschluss von Studienverträgen. Der Mehrbedarf, der sich aus den mit der Richtlinie in Zusammenhang stehenden Maß-nahmen ergibt, ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Zusätzliche Haus-haltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt. Zur Anwendung der Richtlinie für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge ergehen im Einvernehmen mit dem BMF folgende Hinweise:

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Die Richtlinie gilt für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge. Die Besonderheit dieser Form des dualen Studienganges ist, dass bei erfolgreicher Teilnahme neben einem akademischen Grad (Bachelor) auch ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Dieses Ausbildungsangebot setzt sich aus einem Ausbildungs- und einem Studienteil zusammen. Die Teile müssen nicht nacheinander absolviert werden, sondern können parallel verlaufen.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden die Regelungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -, - Besonderer Teil BBiG - und - Besonderer Teil Pflege - für das gesamte Vertragsverhältnis für anwendbar erklärt, soweit in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Übrigen bleiben die einschlägigen gesetzlichen Regelungen unberührt.

Die Richtlinie gibt einheitliche Standards für die Durchführung von ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen in der Bundesverwaltung vor. Für praxisintegrierte duale Studiengänge gilt diese Richtlinie nicht.

Die Begriffe des TVAöD sind für die dualen Studiengänge sinngemäß anzuwenden, wie z. B.:

  • Studierende wie Auszubildende,
  • Ausbildungs- und Studienverhältnis wie Ausbildungsverhältnis,
  • Ausbildungs- und Studienvertrag wie Ausbildungsvertrag,
  • Hochschule wie Berufsschule,
  • auswärtige Hochschule wie auswärtige Berufsschule,
  • Studienentgelt wie Ausbildungsentgelt.

Die Hinweise zur Anwendung der Richtlinie erfolgen weitestgehend (bis Ziffer 16) chronologisch anhand der einzelnen Regelungen des TVAöD.

2 Ausbildungs- und Studienvertrag

Wegen der Besonderheit des Beschäftigungsverhältnisses sind anstelle der Musterverträge für Auszubildende die als Anlagen beigefügten Musterverträge, unterschieden nach § 1 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVAöD - Allgemeiner Teil – zu verwenden (Ziffer 3 der Richtlinie).

3 Probezeit und Kündigung

Zur Probezeit sind die Festlegungen des § 3 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und § 3 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - für das Vertragsverhältnis entsprechend anzuwenden. Für den Ausbildungsteil ist eine Abbedingung nicht möglich. Bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienvertrags gilt § 16 Abs. 4 TVAöD - Allgemeiner Teil - entsprechend. Bei Kündigung durch den Studierenden sind die Regelungen zur Rückzahlung in Ziffer 9 der Richtlinie anzuwenden.

4 Ärztliche Untersuchungen

Die gesundheitliche Eignung ist auf Verlangen des Ausbildenden vor Einstellung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang festzustellen, also vor Start des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studienganges. Folglich gilt § 4 Abs. 1 und 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - entsprechend. Die Untersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung sind durch den Betriebs-, Personal- oder Amtsarzt durchzuführen.

5 Nebentätigkeiten, Schweigepflicht, Schadenshaftung

Der ausbildungsintegrierte Studiengang erfordert von den Studierenden ein besonders hohes Maß an Anstrengungen, weil über weite Teile des Vertragsverhältnisses sowohl Ausbildungs- als auch Studienteile gemäß der Ausbildungs- und Studienpläne absolviert werden müssen. Um die Erreichung der Ausbildungs- und Studienziele nicht zu gefährden, kann der Ausbildende wie nach § 5 TVAöD - Allgemeiner Teil - eine Nebentätigkeit untersagen oder an Auflagen knüpfen.

Für die Studierenden gelten die gleichen Regelungen zum Umfang von Verschwiegenheit (§ 3 Abs. 1 TVöD) und Schadenshaftung (§ 3 Abs. 7 TVöD) wie für die übrigen Tarifbeschäftigten des Bundes.

6 Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

Generell gilt § 6 TVAöD - Allgemeiner Teil -. Zusätzlich regelt die Richtlinie für den fachtheoretischen Studienabschnitt des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, dass die Studierenden die von der Hochschule ausgestellten Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen dem Ausbildenden umgehend vorzulegen haben (Ziffer 4 der Richtlinie). Die Leistungsnachweise dokumentieren den jeweiligen Studienfortschritt.

7 Wöchentliche und tägliche Studienzeit

7.1 Studienzeiten

Die Regelstudienzeit ist in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben (Ziffer 5 der Richtlinie). Innerhalb dieser Zeit kann ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden. Die Studienzeiten im Sinne der Richtlinie umfassen die Zeiten der Lehrveranstaltungen an der Hochschule im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Zeiten für das Selbststudium und die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden oder bei einer von ihm bestimmten Stelle. Lehrveranstaltungsfre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?