Zusammenfassung
Als Anlage übersende ich die Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge nebst Musterverträgen für den Abschluss von Studienverträgen. Die Richtlinie wurde gegenüber der Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar 2018 D5-31000/38#1 um Regelungen zu praxisintegrierten dualen Studiengängen und Masterstudiengängen erweitert und ersetzt diese.
Die Ausbildungs- und Studienentgelte sowie die Studienzulagen sind aus Titel 427 09 des jeweiligen Einzelplans zu zahlen. Der Mehrbedarf, der sich aufgrund der Studienmaßnahmen ergibt, ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt. Zur Anwendung der Richtlinie ergehen im Einvernehmen mit dem BMF folgende Hinweise:
1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Die Richtlinie gilt für duale Studiengänge und Masterstudiengänge in der Bundesverwaltung und betrifft ausschließlich hierfür neu einzustellendes Personal. Regelungen zur Weiterqualifizierung von Bestandsbeschäftigten nach § 5 TVöD bleiben einer gesonderten Richtlinie vorbehalten. Hierzu wird zu gegebener Zeit ein gesondertes Rundschreiben ergehen.
Der Abschnitt I regelt ausbildungsintegrierte duale Studiengänge. Die Besonderheit dieser Form des dualen Studienganges ist, dass bei erfolgreicher Teilnahme neben einem akademischen Grad (Bachelor) auch ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Das Ausbildungsangebot setzt sich aus einem Ausbildungs- und einem Studienteil zusammen. Die Teile müssen nicht nach-einander absolviert werden, sondern können parallel verlaufen.
Der Abschnitt II der Richtlinie regelt praxisintegrierte duale Studiengänge, die nicht Bestandteil eines beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienstes sind. Praxisintegrierte duale Studiengänge verknüpfen gemäß Studien- und Prüfungsordnung fachtheoretische Studienabschnitte mit berufspraktischen Studienabschnitten. Bei erfolgreichem Abschluss wird das Studium mit einem Bachelorgrad beendet.
Für Masterstudiengänge, die auf der Grundlage eines zwischen Studierenden und Einstellungsbehörde geschlossenen Studienvertrags unmittelbar an ein duales Studium anschließen und in Vollzeit (nicht berufsbegleitend) absolviert werden, gilt Abschnitt III der Richtlinie. Gemäß Ziffer 1 Absatz 2 des Abschnitts III der Richtlinie finden die Regelungen des Abschnitts II der Richtlinie für praxisintegrierte duale Studiengänge Anwendung, soweit nach Ziffer 3 des Abschnitts III der Richtlinie keine abweichenden Regelungen bestehen.
Die Regelungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -, - Besonderer Teil BBiG - und - Besonderer Teil Pflege - werden für das gesamte Vertragsverhältnis für anwendbar erklärt, soweit in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Übrigen bleiben die einschlägigen gesetzlichen Regelungen unberührt.
Die Richtlinie gibt einheitliche Standards für die Durchführung von dualen Studiengängen und Masterstudiengängen in der Bundesverwaltung vor.
Die Begriffe des TVAöD sind für die dualen Studiengänge und Masterstudiengänge sinngemäß anzuwenden, wie z. B.:
- Studierende wie Auszubildende,
- Einstellungsbehörde wie Ausbilder,
- Ausbildungs- und Studienverhältnis (Abschnitt I) bzw. Studienverhältnis (Ab-schnitt II und III) wie Ausbildungsverhältnis,
- Ausbildungs- und Studienvertrag (Abschnitt I) bzw. Studienvertrag (Abschnitte II und III) wie Ausbildungsvertrag,
- Hochschule wie Berufsschule,
- auswärtige Hochschule wie auswärtige Berufsschule,
- Studienentgelt wie Ausbildungsentgelt.
Die Hinweise zur Anwendung der Richtlinie erfolgen weitestgehend (bis Ziffer 16) chronologisch anhand der einzelnen Regelungen des TVAöD.
2 Ausbildungs- und Studienvertrag (Abschnitt I der Richtlinie) bzw. Studienvertrag (Abschnitte II und III der Richtlinie)
Wegen der Besonderheit der Vertragsverhältnisse sind anstelle der Musterverträge für Auszubildende die als Anlagen beigefügten Musterverträge zu verwenden. Hin-sichtlich der Vertragsverhältnisse gemäß Abschnitt I wird nach § 1 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVAöD - Allgemeiner Teil – unterschieden (Ziffer 1 Absatz 3 des Abschnitts I der Richtlinie). Für duale Studiengänge nach Abschnitt I und II der Richtlinie sind jeweils Muster für weibliche und männliche Studierende beigefügt (Ziffer 3 der Abschnitte I und II der Richtlinie). Gleiches gilt für Masterstudiengänge (Ziffer 2 des Abschnitts III der Richtlinie), die auf einem praxisintegrierten dualen...