Bei Disziplinarvorgängen ist das Verwertungsverbot nach § 16 BDG zu beachten. Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist.

Disziplinarmaßnahme: Eintritt des Verwertungsverbots nach:
Verweis zwei Jahren.
Geldbuße drei Jahren.
Kürzung der Dienstbezüge drei Jahren.
Kürzung des Ruhegehalts drei Jahren.
Zurückstufung sieben Jahren.
Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben Nach drei Monaten, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird, weil das Dienstvergehen nicht erwiesen ist (§ 32 Absatz 1 Nr. 1 BDG), nach zwei Jahren (§ 32 BDG), für alle anderen Einstellungsgründe.
Missbilligende Äußerung (Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge) ist auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen (§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 BBG).

Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten (§ 16 Absatz 3. Satz 1 BDG).

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