1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten (§ 15 TVöD)

Die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. März 2012 um 3,5 %
  • ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und
  • ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %

Die entsprechenden neuen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten gemäß § 15 TVöD ergeben sich aus dem Anhang 1.

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe (§ 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund) oder einer individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund) werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD erhöht.

Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (§ 19 TVÜ-Bund) werden wie folgt erhöht:

Zum 1. März 2012:

  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 15Ü 4.854,25 EUR 5.387,39 EUR 5.892,45 EUR 6.229,17 EUR 6.307,74 EUR  
E 2Ü 1.743,03 EUR 1.930,48 EUR 1.997,83 EUR 2.087,61 EUR 2.149,34 EUR 2.195,37 EUR

Zum 1. Januar 2013:

  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 15Ü 4.922,21 EUR 5.462,81 EUR 5.974,94 EUR 6.316,38 EUR 6.396,05 EUR  
E 2Ü 1.767,43 EUR 1.957,51 EUR 2.025,80 EUR 2.116,84 EUR 2.179,43 EUR 2.226,11 EUR

Zum 1. August 2013:

  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 15Ü 4.991,12 EUR 5.539,29 EUR 6.058,59 EUR 6.404,81 EUR 6.485,59 EUR  
E 2Ü 1.792,17 EUR 1.984,92 EUR 2.054,16 EUR 2.146,48 EUR 2.209,94 EUR 2.257,28 EUR

Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern das dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitentgelt die Bemessungsgrundlage für die Entgelterhöhungen.

1.2 Stundenentgelte der Tarifbeschäftigten

Das Stundenentgelt, also der individuelle Stundensatz des Tabellenentgelts, ist in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu berechnen; nach jeder Zwischenrechnung ist einzeln zu runden (§ 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Zur Arbeitserleichterung sind als Anhang 2 die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten maßgeblichen Stundenentgelte beigefügt. Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe ist entsprechend zu verfahren.

1.3 Entgelttabellen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten

Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG oder den TVAöD – Besonderer Teil Pflege fallen, sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD werden wie folgt erhöht:

  • ab 1. März 2012 um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 EUR und
  • ab 1. August 2013 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 40,00 EUR.

Die entsprechenden Entgelttabellen sind in Anhang 3 [TVAöD-Bund/VKA - Ausbildungsentgelt, BT-BBiG, BT-Pflege - gültig ab 1.3.2012, TVPöD - Praktikantenentgelt -] ausgewiesen.

1.4 Pauschalentgelttabellen für Kraftfahrer nach dem KraftfahrerTV-Bund

Für Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV-Bund werden die Pauschalentgelte wie folgt erhöht:

  • ab 1. März 2012 um 3,5 %,
  • ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und
  • ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %.

Die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten maßgeblichen Pauschalentgelte ergeben sich aus Anhang 4 [Kraftfahrer Bund - Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer - gültig ab 1.3.2012, Kraftfahrer Bund - Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer - gültig ab 1.3.2012].

1.5 Tabellenentgelte für Ärzte und Beschäftigte im Pflegedienst

Die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten geltenden Tabellenentgelte für Beschäftigte im Pflegedienst sowie für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern (§ 46 [Bund] Kapitel III TVöD - BT-V) ergeben sich aus Anhang 5[TVöD-BT-V (Bund) - Kr-Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT-K bzw. § 40 BT-B - gültig ab 1.3.2012; TVöD-BT-B - Monatsentgelte für Ärztinnen und Ärzte - ab 1.3.2012.

1.6 Außertarifliche Beschäftigte

Die Entgelte der außertariflichen Beschäftigten werden von der Tarifeinigung nicht erfasst. Durch die Koppelung der außertariflichen monatlichen Entgelte an die allgemeinen Entgeltanpassungen bei entsprechende Bundesbeamten bleibt hierzu der Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 abzuwarten. Sofern im Besoldungsbereich im Wege eines Rundschreibens zur Abschlagsauszahlung die Zahlung vorgriffsweise zugelassen wird, ist entsprechend zu verfahren.

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