2.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§ 8 TVöD)

Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist dynamisch, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht. Die Erhöhung des Tabellenentgelts wirkt sich somit direkt auf die Höhe der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD sowie die Höhe der Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 3 TVöD aus. Zur Berechnung der Zeitzuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts berechnet werden, können die dem Rundschreiben zur Arbeitserleichterung als Anhang 6 beigefügten Tabellen angewandt werden.

2.2 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 Abs. 3 TVöD)

Die persönliche Zulage ist dynamisch. Sie bemisst sich nach dem Tabellenentgelt, so dass sich die allgemeinen Entgeltanpassungen in den Jahren 2012 und 2013 unmittelbar auswirken. Die ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 und ab 1. August 2013 jeweils maßgeblichen neuen Beträge der persönlichen Zulage in den Entgeltgruppen 1 bis 8 sind zur Arbeitserleichterung als Anhang 7 beigefügt.

2.3 Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD)

Die neuen Garantiebeträge können erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen mitgeteilt werden. Höhergruppierungen bitte ich daher übergangsweise noch unter Berücksichtigung der bisherigen Garantiebeträge in Höhe von 50,00 EUR bzw. 80,00 EUR und unter dem diesbezüglichen Vorbehalt durchzuführen (siehe § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung gemäß § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27. Februar 2010).

2.4 Erschwerniszuschläge (§ 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD)

Die Erschwerniszuschläge nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD sind in der seit 1. Januar 2009 geltenden Höhe fortzuzahlen. Zu den aktuellen Beträgen siehe Teil B Ziffer 2.5 im Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 – D II 2 – 220 233 – 51/1 -.

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