Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) und erhöhen sich deshalb zeitgleich um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt. Die sich infolge der drei Stufen der Tariferhöhung ergebenden Beträge sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt (siehe auch § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der ab 1. März 2012 geltenden Fassung gemäß § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD vom 31. März 2012).
Der vorläufige Hinweis im Rundschreiben zur Zahlbarmachung vom 3. Mai 2012 (D 5 - 220 233 - 53/7) unter Teil B Ziffer 2.3, wonach die bisherigen Garantiebeträge übergangsweise weiter anzuwenden sind, ist nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen überholt.
Entgeltgruppen | Bisheriger Betrag | Neuer Garantiebetrag | ||
---|---|---|---|---|
ab 1.3.2012 | ab 1.1.2013 | ab 1.8.2013 | ||
E 1 bis E 8 | 50 EUR | 51,75 EUR | 52,47 EUR | 53,20 EUR |
E 9 bis E 15 | 80 EUR | 82,80 EUR | 83,96 EUR | 85,14 EUR |
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