Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD nehmen die Garantiebeträge an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil und werden insoweit um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt verändert. Anstelle der in Tarifeinigung vom 31. März 2008 festgelegten zwei Erhöhungsschritte für die Jahre 2008 und 2009 wurde in den Redaktionsverhandlungen die Anhebung in einem einzigen Schritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 vereinbart. Eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2009 findet nicht statt. Somit ergeben sich für den Bereich des Bundes folgende Garantiebeträge:
Entgeltgruppen | Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost | |||
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bis 31.12.2007 |
ab 1.1.2008 |
bis 31.12.2007 |
ab 1.1.2008 |
ab 1.4.2008 |
|
E 1 bis E8 | 25 EUR | 30 EUR | 23,13 EUR | 30 EUR | 30 EUR |
E 9 | 50 EUR | 60 EUR | 46,25 EUR | 60 EUR | 60 EUR |
E 10 bis E 15 | 50 EUR | 60 EUR | 46,25 EUR | 55,50 EUR | 60 EUR |
Anspruch auf den erhöhten Garantiebetrag besteht auch, wenn die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist. In diesen Fällen erhöht sich der bisherige Garantiebetrag ab dem 1. Januar 2008 entsprechend.
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