Die Beschäftigten werden in ihrer neuen Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Da es sich bei diesen Beschäftigten in aller Regel nicht mehr um Neueinstellungen handelt, werden sie jedoch unabhängig von der Höhe ihres bisherigen Verdienstes mindestens der Stufe 2 zugeordnet.

Garantiebetrag

Ein Garantiebetrag in Höhe von

  • 25 EUR im Tarifgebiet West und 23,13 EUR im Tarifgebiet Ost bzw.
  • 50 EUR im Tarifgebiet West und 46,25 EUR im Tarifgebiet Ost

soll dabei sicherstellen, dass Beschäftigte nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Mindestgewinn erzielen. Maßgeblich ist insoweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem nach den soeben erläuterten Regeln ermittelten neuen Tabellenentgelt. Liegt der Unterschiedsbetrag in den Entgeltgruppen 1 bis 8 unter 25 EUR bzw. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 unter 50 EUR, so sichert der Garantiebetrag einen Zugewinn von 25 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 EUR (Entgeltgruppen 9 bis 15).

Im Einvernehmen mit dem BMF bin ich damit einverstanden, dass die Regeln über den Garantiebetrag entsprechend gelten, wenn Beschäftigte aus der individuellen Endstufe höhergruppiert werden.

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2). Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe entfällt der Garantiebetrag, gezahlt wird dann wieder das reguläre Stufenentgelt.

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung von neuem, "Restzeiten" aus der bisherigen Entgeltgruppe und –stufe werden in der höheren Entgeltgruppe nicht angerechnet.

Beispiel 1:

Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten nach Lohngruppe 1a MTArb erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 von 1.935 EUR. Ihm werden am 1. Februar 2006 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 3 zuzuordnen sind.

Betragsmäßig ist er der Stufe 5 in der Entgeltgruppe 3 mit einem Tabellenentgelt von 1.940 EUR zuzuordnen. Da die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und seinem neuen Tabellenentgelt lediglich 5 EUR beträgt, steht ihm der Garantiebetrag von 25 EUR zu. Sein Tabellenentgelt beträgt daher ab 1. Februar 2006 1.960 EUR; zeitgleich beginnt die fünfjährige Laufzeit in der Stufe 5.

Beispiel 2:

Eine Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe BAT Ib erhält ein monatliches Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 von 3.900 EUR. Ihr werden am 1. März 2006 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 15 zuzuordnen sind.

Betragsmäßig ist sie der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 15 mit einem Tabellenentgelt von 3.900 EUR zuzuordnen. Da die Tabellenentgelte alt und neu identisch sind, steht ihr der Garantiebetrag von 50 EUR zu. Ihr Tabellenentgelt beträgt daher ab 1. März 2006 3.950 EUR; zeitgleich beginnt die dreijährige Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 4 in Entgeltgruppe 15.

Hinweis

Für ehemalige Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bzw. § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden sind, und die vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert werden, endet mit der Zuordnung einer regulären Stufe in der neuen Entgeltgruppe die Zeit in der individuellen Zwischenstufe. Von diesem individuellen Zuordnungszeitpunkt an richtet sich das Erreichen der nächsten Stufe nach § 16 (Bund) Abs. 4.

Für Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe verweise ich auf Ziffer 2.3.1.5 bzw. Ziffer 2.3.2.4 meines Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 -.

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