Bei einer Höhergruppierung werden die Beschäftigten in ihrer neuen Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Da es sich bei diesen Beschäftigten in aller Regel nicht mehr um Neueinstellungen handelt, werden sie jedoch unabhängig von der Höhe ihres bisherigen Verdienstes mindestens der Stufe 2 zugeordnet. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass Höhergruppierungen aus der Stufe 1 heraus in der Praxis die Ausnahme bilden werden. Bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

 

Beispiel 1:

Einem Beschäftigten mit Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 (Entgelt 2.590 Euro) werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 übertragen, die eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 zur Folge haben.

Bei (fiktiver) Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 steht dem Beschäftigten dort ein Betrag von 2.683 Euro (= Stufe 3) und bei weiterer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 12 dann ein Betrag von 2.960 Euro (= Stufe 3) zu. Dieser Betrag wird nach der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 gezahlt. Ein direkter Vergleich des Ausgangswertes in der Entgeltgruppe 10 von 2.590 Euro mit einem mindestens gleich hohen Wert in der Entgeltgruppe 12 hätte demgegenüber zur Zuordnung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 12 (2.590 Euro) geführt.

Ein Garantiebetrag in Höhe von

  • 23,13 Euro (Tarifgebiet West: 25 Euro) beziehungsweise
  • 46,25 Euro (Tarifgebiet West: 50 Euro)

soll sicherstellen, dass Beschäftigte nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einen Mindestgewinn erzielen. Maßgeblich ist insoweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem in der nächsthöheren Entgeltgruppe maßgebenden, mindestens gleich hohen neuen Tabellenentgelt. Liegt der Unterschiedsbetrag in den Entgeltgruppen 1 bis 8 unter 23,13 Euro beziehungsweise in den Entgeltgruppen 9 bis 15 unter 46,25 Euro, so sichert der Garantiebetrag einen Zugewinn von 23,13 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 46,25 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15).

Die Regeln über den Garantiebetrag werden auch dann angewendet, wenn Beschäftigte aus der individuellen Endstufe höhergruppiert werden.

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2); dazu gehört im Tarifgebiet Ost auch die Anhebung des Bemessungssatzes. Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe entfällt der Garantiebetrag, gezahlt wird dann wieder das reguläre Stufenentgelt.

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung von neuem. "Restzeiten" aus der bisherigen Entgeltgruppe und -stufe werden in der höheren Entgeltgruppe nicht angerechnet.

 

Beispiel 2:

Einem Beschäftigten mit Entgelt aus der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 von 2.063 Euro werden am 1. Dezember 2007 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sind.

Betragsmäßig ist er nach der Höhergruppierung der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 8 mit einem Tabellenentgelt von 2.072 Euro zuzuordnen. Da die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und seinem neuen Tabellenentgelt lediglich 9 Euro beträgt, steht ihm der Garantiebetrag von 23,13 Euro zu. Sein Entgelt beträgt daher ab 1. Dezember 2007 2.086,13 Euro; zeitgleich beginnt die dreijährige Laufzeit in der Stufe 3.

 

Beispiel 3:

Einer Beschäftigten mit Entgelt aus der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 von 3.608 Euro) werden am 1. Oktober 2007 höherwertige Tätigkeiten übertragen, die der Entgeltgruppe 15 zuzuordnen sind.

Betragsmäßig ist sie nach der Höhergruppierung der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 15 mit einem Tabellenentgelt von 3.608 Euro zuzuordnen. Da die Tabellenentgelte alt und neu identisch sind, steht ihr der Garantiebetrag von 46,25 Euro zu. Ihr Entgelt beträgt daher ab 1. Oktober 2007 3.654,25 Euro; zeitgleich beginnt die dreijährige Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 4 in Entgeltgruppe 15.

 
Hinweis

Für ehemalige Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder beziehungsweise § 7 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden sind, und die vor dem 1. November 2008 höhergruppiert werden, endet mit der Zuordnung einer regulären Stufe in der neuen Entgeltgruppe die Zeit in der individuellen Zwischenstufe. Von diesem individuellen Zuordnungszeitpunkt an richtet sich das Erreichen der nächsten Stufe nach § 16 Absatz 3.

Für Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe verweise ich auf Ziffer 7.4 der Durchführungshinweise im Rundschreiben vom 4. September 2006 - Az. 42.2-B4320-147 - zum TVÜ-Länder.

Soweit durch die Zahlung des Garantiebetrages das Tabellenentgelt nach der regulären Stufe überschritten wird, geht dieser Teil des Garantiebetrages als ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil in die Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 2 und in die Bemessungsgrundlage für die Jah...

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