Die Übernahme erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Unter den Voraussetzungen, die im Folgenden unter Ziffer 2.1 Buchst. a bis g im Einzelnen dargestellt werden, wird zunächst für die Dauer von zwölf Monaten ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen (= erster Schritt; siehe Ziffer 2.1) an das sich bei entsprechender Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt (= zweiter Schritt; siehe Ziffer 2.2). Dabei ist zu beachten, dass infolge des zweistufigen Verfahrens bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Schritt, also der Übernahme in das vorgeschaltete befristete Arbeitsverhältnis, weitreichende Vorfestlegungen für die nach Ablauf von 12 Monaten anstehende Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis getroffen werden. Der für die Übernahmeverpflichtung in ein unbefristes Arbeitsverhältnis nach § 16a TVAöD erforderliche (Dauer-)Bedarf sowie die dazu erforderliche freie und besetzbare Stelle müssen bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen; beide Tatbestandsvoraussetzungen sind folglich auch schon zu diesem frühen Zeitpunkt zu prüfen. Später - vor dem Auslaufen des vorangeschalteten befristeten Arbeitsverhältnisses - ist dann nur noch das Vorliegen der entsprechenden Bewährung zu prüfen. Liegt diese vor, ist das befristete Arbeitsverhältnis zu entfristen. Vor der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt somit keine erneute Prüfung des Bedarfs sowie der dazu erforderlichen freien und besetzbaren Stelle.

2.1 Übernahme in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis nach § 16a TVAöD

Werden Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entfällt die Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD). Nach § 16a TVAöD wird deshalb vor einer unbefristeten Übernahme zunächst ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten begründet, in dem sich die Auszubildenden bewähren müssen. Eine kürzere Dauer als zwölf Monate ist im Rahmen des § 16a TVAöD nicht zulässig. Zur Möglichkeit von Befristungen außerhalb des § 16a TVAöD siehe Übernahme in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis nach § 16a TVAöD Ziffer 3. Die Übernahme in dieses zunächst für die Dauer von zwölf Monaten befristete Arbeitsverhältnis (= erster Schritt) setzt Folgendes voraus:

a) Erfolgreich bestandene Abschlussprüfung

Der Übernahmeanspruch setzt zunächst eine erfolgreich bestandende Abschlussprüfung voraus. Eine Beschränkung auf das Erreichen einer bestimmten Abschlussnote ist nicht mehr vorgesehen. Diese ist allerdings bei der Auswahlentscheidung als Kriterium heranzuziehen (siehe Buchst. g). Die bisherige Bemühensklausel des § 16a Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist entfallen.

b) Bestehen eines dienstlichen Bedarfs

Es muss ein dienstlicher Bedarf an einer dauerhaften Beschäftigung der/des ehemaligen Auszubildenden vorliegen. Ob dies gegeben ist, hängt insbesondere von der Personalplanung des Arbeitgebers ab. Soll z. B. aufgrund einer Organisationsentscheidung ein bestimmter Arbeitsplatz nicht wieder besetzt werden oder zumindest nicht auf Dauer, fehlt es an einem für die Übernahmeverpflichtung nach § 16a TVAöD erforderlichen Bedarf. Ein Bedarf kann somit auch dann nicht gegeben sein, wenn zwar entsprechende Stellen i. S. des unten stehenden Buchstaben c) vorhanden sind, diese jedoch nicht mit einem Auszubildenden, der seine Ausbildung beendet hat, dauerhaft besetzt werden können.

Da im Bereich der Bundesverwaltung eine Überbedarfsausbildung stattfindet, können regelmäßig nicht alle Auszubildenden nach § 16a TVAöD übernommen werden. Arbeitgeber sind nicht gehalten, bestimmte Vorkehrungen zu schaffen, um eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, entsprechende Stellen zu schaffen oder umzuwandeln.

Sofern nur vorübergehend ein Bedarf an der Übernahme von Auszubildenden besteht, können diese außerhalb des § 16a TVAöD befristet beschäftigt werden (siehe Ziffer 3).

c) Freie und besetzbare Stelle

Die Übernahmeverpflichtung nach § 16a TVAöD setzt beim Bund zudem eine freie und auf Dauer besetzbare Stelle voraus. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Haushaltsstelle handelt. Ein Arbeitsplatz im organisatorischen Sinne ist hierfür nicht ausreichend.

Hinweis

Die Formulierung im Tarifvertrag "freie und besetzbare Stelle bzw. freier und zu besetzender Arbeitsplatz" trägt dem Umstand Rechnung, dass bei kommunalen Betrieben und Unternehmen überwiegend keine Stellen in einem Stellenplan ausgewiesen werden. Für den Bereich des Bundes ist allein die haushaltsrechtliche Kategorie der "Stelle" einschlägig.

Sofern nur Stellenreste vorhanden sind, die zeitweilig, z. B. wegen Erkrankung, Elternzeit o. ä. zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um eine Stelle i. S. des. § 16a TVAöD. Den Personalstellen ist es unbenommen, derartige Stellenreste für eine befristete Übernahme von Auszubildenden außerhalb des § 16a TVAöD zu verwenden (siehe Ziffer 3). Stellen, die haushaltmäßig gesperrt sind sowie kw-Stellen, sind keine besetzbaren Stellen im Sinne der Tarifnorm.

Eine freie und besetzbare Stelle muss in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung stehen. Is...

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