Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifvorschrift des § 16a TVAöD nicht erfüllt sind, weil nur ein vorübergehender Bedarf an einer Beschäftigung besteht oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freien und dauerhaft besetz-baren Stellen vorhanden sind, können Auszubildende auch in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokoller-klärung zu § 16a TVAöD ausdrücklich klargestellt, dass eine solche befristete Über-nahme zulässig ist und außerhalb des § 16a TVAöD erfolgt.

Die Protokollerklärung zu § 16a TVAöD lautet:

Zitat

Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

Nach Ablauf der Befristung besteht hier kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 16a Satz 2 TVAöD. Eine Entfristung ist aber möglich, sofern dann eine freie und besetzbare Stelle zur Verfügung steht.

Steht eine freie und besetzbare Stelle nicht zur Verfügung, können Auszubildende nach Maßgabe der Ziffer 5.15 des BMF-Rundschreibens zur Haushaltsführung 2012 vom 20. Dezember 2011 - II A 2 - H 1200/11/10044 zunächst außerhalb des Stellenplans beschäftigt werden. Die Bezahlung erfolgt aus Titel 427.9. Voraussetzung hierfür ist, dass Zweck des Arbeitsverhältnisses die Wahrnehmung von Aushilfstätigkeiten oder zeitlich befristeten Aufgaben ist.

Befristete Arbeitsverträge sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig. Das befristete Arbeitsverhältnis im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ist dabei grundsätzlich sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG betrifft nur frühere Arbeitsverhältnisse, nicht aber ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis.

Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und sollte klar zum Ausdruck bringen, dass eine befristete Beschäftigung außerhalb des § 16a TVAöD vereinbart wird. Hierzu empfiehlt es sich, das Arbeitsvertragsmuster nach Anlage 3 zu verwenden. Dieses unterscheidet zwischen (vorgeschalteten) befristeten Weiterbeschäftigungen nach § 16a TVAöD (siehe Ziffer 2.1) und sonstigen befristeten Weiterbeschäftigungen, so dass es auch bei befristeten Weiterbeschäftigungen außerhalb von § 16a TVAöD verwendet werden kann.

Nimmt der Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung die Arbeitsleistung ohne Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages entgegen, hat dies regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Abs. 5 TVAöD zur Folge.

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