Haben mehr Auszubildende die Voraussetzungen für eine Übernahme nach § 16a TVAöD erfüllt als freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen, muss die Personalstelle eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und der persönlichen Eignung treffen. In die Auswahlentscheidung sind alle Auszubildenden eines Abschlussjahrganges einzubeziehen. Die Auswahlentscheidung kann daher erst getroffen werden, wenn die Personalstelle Kenntnis über alle Abschlussergebnisse der Auszubildenden hat. Bis dahin kann eine Übernahme nur unter Vorbehalt angeboten werden. Haben Auszubildende eines Ausbildungsjahrganges ihre Prüfung bereits früher als zum regulären Abschlusstermin erfolgreich abgelegt, kommen diese Auszubildenden auch bereits zu diesem Zeitpunkt für eine Übernahme nach § 16a TVAöD in Betracht. Anderenfalls würde sich der vorzeitige erfolgreiche Abschluss für diese Auszubildenden negativ auswirken, wenn zunächst der reguläre Prüfungstermin und der Abschluss aller anderen Auszubildenden des Jahrganges abgewartet werden müsste.

Der Anspruch einer Auszubildenden bzw. eines Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis kann u. U. in Konkurrenz zur Weiterbeschäftigung von befristet Beschäftigten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD stehen. Diese Beschäftigten, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sind bei der Einstellung auf Dauerarbeitsplätzen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Konkurrenz besteht allerdings nur dann, wenn die Befristung zeitgleich mit dem Ausbildungsende ausläuft. Da § 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD – anders als § 16a TVAöD – die Ausschreibung des zu besetzenden Dauerarbeitsplatzes nicht ausschließt (so BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 6 P 35.92 – zu der Vorgängerregelung in der Protokollerklärung Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT), hat die Übernahme eines Ausgebildeten grundsätzlich Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines befristet Beschäftigten. Dies gilt erst recht in Fällen einer sachgrundlosen Befristung, da hier der Arbeitgeber gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD lediglich zu prüfen hat, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

Ebenso besteht eine Konkurrenz zur Weiterbeschäftigung mit ehemaligen Auszubil-denden des letzten Ausbildungsjahres, die aufgrund der Vorgängerregelung des TVAöD befristet für ein Jahr weiterbeschäftigt worden sind. Eine Vorrangregelung dieser Beschäftigten besteht hingegen nicht.

Bei Übernahmen nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung sind auch die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften zu beachten, die zu Gunsten von Auszubildenden bestehen, die Mitglied einer Personal- oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind (§ 9 BPersVG). Nach der gesetzlichen Wertung kommt dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Personalratsmitglieds oder Jugendvertreters ein hohes Gewicht zu. Grundsätzlich haben die Mitglieder der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Übernahmen Vorrang auch gegenüber den nach ihrem Ausbildungsabschluss als fachlich besser qualifiziert ausgewiesenen Mitbewerbern, soweit – bezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes – kein offenkundig schwerwiegender Qualifikationsmangel vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, 6 P 9/99). Dieser gesetzlich geregelte Vorrang wird durch die Regelungen in § 16a TVAöD nicht berührt.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Buchstaben a bis g) für eine Weiterbeschäftigung ehemaliger Auszubildender nach § 16a TVAöD vor, ist mit diesen Beschäftigten zunächst schriftlich ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer von zwölf Monaten abzuschließen. Hierzu empfiehlt es sich, das Arbeitsvertragsmuster nach Anlage 3 zu verwenden.

Der Wortlaut des § 16a TVAöD sagt nichts darüber aus, mit welcher Arbeitszeit Auszubildende zu übernehmen sind. Vorrangig wird auf verfügbare Vollzeitstellen abzustellen sein. Der Wortlaut des § 16a TVAöD schließt das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung allerdings nicht zwingend aus, wenn keine geeignete Vollzeitstelle zur Verfügung steht, die eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zulässt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

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