A.III.1.1.1 Allgemeines
[1] Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Als Leistungsträger im vorgenannten Sinne kommen die Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Rentenversicherungsträger oder die [akt.] Bundesagentur für Arbeit in Betracht.
[2] Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI tritt unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistung ein. Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI findet auf Bezieher von Entgeltersatzleistungen keine Anwendung.
A.III.1.1.2 Bezug von Krankengeld
[1] Versicherungspflicht wird ausgelöst durch den Bezug von
[2] Die einem Versicherten im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie für Dialysetage gezahlten Geldleistungen führen nur dann zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn es sich bei diesen Leistungen um Krankengeld i.S.d. §§ 44 ff. SGB V handelt. Sofern in den genannten Fällen ein Entgeltersatz im Sinne einer ergänzenden Leistung nach § 43 [Abs. 1] SGB V gezahlt wird, kommt Versicherungspflicht nicht in Betracht.
[3] Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten pauschaliertes Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989. Dieses Krankengeld begründet keine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
A.III.1.1.3 Bezug von Verletztengeld
Der Bezug von Verletztengeld nach den §§ 45 ff. SGB VII löst Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI aus. Dies gilt nicht für das pauschalierte Verletztengeld, das nach [akt.]§ 55a Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 13 Abs. 1 KVLG 1989 bemessen ist.
A.III.1.1.4 Bezug von Versorgungskrankengeld
Der Bezug von Versorgungskrankengeld nach den §§ 16, 16e BVG aus der Kriegsopferversorgung begründet unter den sonstigen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für den Leistungsbezieher ebenfalls Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
A.III.1.1.5 Bezug von Übergangsgeld
Der Bezug von Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger führt nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hierzu gehört das Übergangsgeld nach [akt.] § 65 SGB IX i.V.m. § 20 SGB VI, § 49 SGB VII und § 160 SGB III. Darüber hinaus führt auch die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach [akt.] § 71 Abs. 1, 3 und 4 SGB IX nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Versicherungspflicht wird ferner ausgelöst durch den Bezug von Übergangsgeld nach § 26a BVG.
A.III.1.1.6 Tatsächlicher Leistungsbezug
Die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verlangt den Bezug einer der dort genannten Entgeltersatzleistungen. Unter Bezug ist dabei die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.
A.III.1.1.7 Nachträgliche Änderung der Rechtslage
[1] Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend nur ausgetauscht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sozialleistung rückwirkend entzogen, zurückgefordert oder zurückgezahlt wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muss und rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.5.1984, 12 RK 7/83, USK 8496). Demgemäß können Beitragserstattungen nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage – wenn auch mit Rückwirkung – beruhen (vgl. hierzu Auswirkungen unter Abschnitt B.IV.1.4 und B.IV.1.5); sie kommen allenfalls dann in Betracht, wenn einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird.
[2] Rückwirkenden Einfluss auf den Versicherungsschutz hat die Aufhebung der Bewilligung oder die Rückzahlung der Leistung (oder ihre Erstattung auf andere Weise) allerdings dann, wenn die Leistung anstelle von Arbeitsentgelt erbracht wurde, weil durch die spätere Zahlung des Arbeitsentgelts der Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist.
A.III.1.1.8 Vorpflichtversicherung
[1] Der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI setzt ferner voraus, das...